Entfernung Gebühren nach Zonen. nach geographischen Meilen. Norddeutsch. Süddeutsch. Sgr. Fl. Kr. I. gegen 11 - 18 5 – 17½ II. gegen 44 - 52 10 – 35 III. über 44 resp. 52 15 – 52½
[219≡] Behufs Feststellung der Zonen ist das ganze Reichsgebiet dergestalt in viereckige Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallelkreise gezogen sind. Die dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Taxquadrate genannt. Für eine jede Station bilden außer dem Taxquadrat dieser Station selbst die nächsten 4 Quadratreihen (Taxvierecke), mit Hinwegfall der 12 Quadrate, welche außerhalb des in dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises fallen, die erste Zone; die nächsten 11 Quadratreihen, mit Hinwegfall der 168 Quadrate, welche außerhalb des entsprechenden Kreises fallen, die zweite Zone. Für den Verkehr mit dem Auslande beträgt die Gebühr bis zur deutschen Grenze (unbeschadet jedoch solcher abweichenden Tarifbestimmungen, welche mit fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten vereinbart sind oder noch vereinbart werden sollten), ohne Rücksicht auf die Entfernung: a) für Depeschen nach Italien, sowie für alle in Europa verbleibenden und über österreichische Linien zu befördernden Depeschen 16 Sgr. = 56 Kr. süddeutsch, b) für alle anderen Depeschen 24 Sgr. = 1 Fl. 24 Kr. süddeutsch. Zu dieser deutschen Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berechnenden ausländischen Gebühren. Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen dem Ursprungs- und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen sind, es sei denn, daß dieser Weg unterbrochen ist, oder daß der Aufgeber auf seiner Depesche einen andern Weg vorgeschrieben hat. Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, sondern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht die Unterbrechung des betreffenden Weges es verhindert, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. Im internen Verkehr Bayerns sowohl, als auch Württembergs, sowie im Wechselverkehr zwischen Bayern und Württemberg beträgt die Gebühr für eine einfache Depesche von 20 Worten ohne Rücksicht auf die Entfernung 17½ Kreuzer süddeutsch, die Gebühr für je weitere 10 Worte, oder einen Theil derselben, die Hälfte mehr. Im internen Verkehr Badens beträgt die Gebühr für eine Depesche von 20 Worten ohne Rücksicht auf die Entfernung ebenfalls 5 Sgr. oder 17½ Kreuzer süddeutsch, die Gebühr für je weitere 10 Worte, oder einen Theil derselben, die Hälfte mehr. Ausserdem sind halbe Depeschen bis zu 10 Worten einschliesslich zulässig, für welche ohne Rücksicht auf die Entfernung 12 Kreuzer süddeutsch oder 3½ Sgr. zu entrichten sind. [220≡] §. 14. Bestimmung der Wortzahl. Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet: 1. Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Gebühren mitgezählt ( cfr. §. 6). 2. Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben festgesetzt; der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 3. Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Wörter gezählt. 4. Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. l’un, qu’il, l’Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 5. Die Namen von Ländern, Städten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards etc., die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. 6. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel gilt für die Berechnung der Gruppen von Buchstaben, welche keine geheime Bedeutung haben. 7. Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden je für ein Wort gezählt. Ebenso wird die Unterstreichung eines oder mehrerer aufeinander folgender Wörter für ein Wort gerechnet. 8. Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 9. Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bildung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 10. Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine Ziffer gezählt. 11. Bei den geheimen Depeschen wird die Adresse, die Unterschrift und der Theil des Textes, welcher in gewöhnlicher oder in verabredeter Sprache abgefaßt ist, nach den gewöhnlichen Regeln gezählt. Zur Ermittelung der Wortzahl des in Chiffern oder geheimen Buchstaben oder in einer nicht zulässigen Sprache abgefaßten Textes werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben oder Zeichen im chiffrirten Text zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Die Zeichen, welche die Gruppen trennen, werden mitgezählt, insofern der Aufgeber nicht ausdrücklich erklärt hat, daß sie nicht mittelegraphirt werden sollen. [221≡] §. 15. Kollationirte Depeschen. Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, die Kollationirung derselben zu verlangen. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig kollationirt. Die Gebühr für die Kollationirung ist gleich der Hälfte derjenigen der eigentlichen Depesche. §. 16. Empfangsanzeigen. Der Aufgeber einer jeden Depesche kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu welcher die Depesche seinem Korrespondenten zugestellt worden ist, telegraphisch angezeigt werde. Hat die Depesche nicht bestellt werden können, so erfolgt statt der Empfangsanzeige die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, nebst den nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell in die Hände des Adressaten gelangen lassen könne. Die Gebühr für die Empfangsanzeige ist gleich derjenigen einer einfachen Depesche. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem andern Orte als nach dem Aufgabeorte der Ursprungs-Depesche übermittelt werde, insofern er die dazu erforderlichen Angaben liefert. Es kommt dann der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- und der Adreßstation der Empfangsanzeige zur Anwendung. §. 17. Nachsenden von Depeschen. Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden" beifügen, in welchem Falle die Bestimmungsstation dieselbe sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung an die angegebene Adresse weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreßort befördert, insofern sich dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise innerhalb des Deutschen Reichs befindet. Der Zusatz „nachzusenden" kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert. Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. §. 18. Depeschen mit verschiedenen Adressen. Die Depeschen können adressirt werden: a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Wohnungen in dem nämlichen Orte. Depeschen, welche an verschiedene Adressaten, oder an einen und denselben Adressaten nach solchen Orten gerichtet sind, wohin die Bestellung von verschiedenen Stationen aus besorgt werden muß, werden als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind und müssen in ebenso vielen Originalen aufgegeben werden. [222≡] Soll eine Depesche von der Adreßstation behufs Bestellung an verschiedene Adressaten, sei es am Orte selbst, sei es durch Vermittlung der Post resp. eines Expressen, vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 Sgr. etc. erhoben. Im Wechselverkehr zwischen den deutschen Stationen ist die Vervielfältigungsgebühr nach dem Satze von 2½ Sgr. zu erheben. §. 19. Frankirte Antworten. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren. Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die Angabe beizufügen: „Antwort bezahlt" und für die Antwort die Gebühr einer einfachen Depesche derselben Beförderungsstrecke zu erlegen. Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so hat er beizufügen: „Antwort bezahlt..... Frks......Cts." und diesen Betrag einzuzahlen. Soll die zu frankirende Antwort nach einem anderen als nach dem Aufgabeorte der Ursprungs-Depesche übermittelt werden, so kommt für die Antwort-Depesche der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- und der Adreßstation der Antwort zur Anwendung. Die Angabe des eingezahlten Betrages ist in solchen Fällen obligatorisch ohne Rücksicht auf die Wortzahl der verlangten Antwort. Der betreffende Zusatz muß dann lauten: „Antwort bezahlt nach ..... (Angabe des Ortes).....Frks......Cts." Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungs- Depesche erhobenen Gebühr nicht überschreiten. Die Bestimmungsstation zahlt den Betrag der bei der Aufgabestation für die Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschenmarken oder vermittelst einer Kassenanweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die Antwort abzusenden, wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird angesehen und behandelt, wie jede andere Depesche. Kann die Ursprungs-Depesche innerhalb 6 Wochen nicht bestellt werden, oder verweigert der Adressat ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort bestimmten Summe, so giebt die Bestimmungsstation dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Dienstnotiz, welche die Stelle der Antwort vertritt. Diese Dienstnotiz enthält die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, und die nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell nachsenden lassen könne. [223≡] §. 20. Quittung der Gebühren. Bei Depeschen, für welche die Antwort, die Kollationirung oder die Empfangsanzeige bezahlt ist, wird über die erhobenen Gebühren Quittung ertheilt. Ein Gleiches gilt von allen Staatsdepeschen, sowie von solchen Depeschen, welche nach außereuropäischen Ländern gerichtet sind, auch wenn weder Antwort, noch Kollationirung, noch Empfangsanzeige verlangt ist. §. 21. Weiterbeförderungs-Gebühren. Depeschen jeglicher Art, welche per Post weiter zu befördern oder poste restante zu deponiren sind, werden von der Ankunftsstation als rekommandirte Briefe zur Post gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger, mit Ausschluß folgender Fälle: 1. für Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unterbrechung unterseeischer Telegraphenlinien, sei es behufs Erreichung solcher Länder, welche mit Europa keine telegraphische Verbindung haben, sei es, weil der Aufgeber die Beförderung per Post ausdrücklich verlangt hat, sind die hierfür entfallenden Postgebühren vom Aufgeber zu entrichten; 2. sollen Depeschen von einer an der Grenze gelegenen Station per Post in das benachbarte Gebiet weiterbefördert werden, so werden sie in einem gewöhnlichen Briefkuvert unfrankirt in den Brieftasten gesteckt und fällt das Porto dem Adressaten zur Last; 3. in gleicher Weise wird verfahren, wenn sich am Bestimmungsorte eine Telegraphenstation befindet, der Aufgeber jedoch die Weiterbeförderung seiner Depesche per Post von einer bestimmten Station aus verlangt. Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer Depesche mit Empfangsanzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem er einen von der Aufgabestation festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen durch die Empfangsanzeige bekannt sind. Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe von 16 Sgr. = 56 Kreuzer süddeutsch pro einfache Depesche von 20 Worten zu den tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Telegraphenstationen zu erfragen. Bei Depeschen, die per Post weiterzubefördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebietes gelegenen Eisenbahnen nicht, statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Reichs -Telegraphenstation unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung übergeben. Die Bezahlung der Kosten für Weiterbeförderung per Expressen kann im Verkehr innerhalb des Deutschen Reichs bei allen Depeschen durch den Aufgeber oder durch den Adressaten erfolgen. [224≡] §. 22. Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. etc. erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für die bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen ausländischen und besonderen Gebühren werden dem Aufgeber restituirt. Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungsstation erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht restituirt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. Im Wechselverkehr zwischen deutschen Stationen betragen die im Alinea 2 erwähnten Gebühren 2½ Sgr. §. 23. Verfahren bei der Adreßstation. Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgefertigt, in Kuverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten und mit dem Siegel der Station versehen. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als möglich bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster Beschleunigung der Weiterbeförderungs-Anstalt in der erwähnten Weise zugeführt. Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungsvermerk tragen, an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. [225≡] §. 24. Bestellung durch Telegraphenboten. Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsschein ohne Aufenthalt nach der Wohnung des Adressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. Privatdepeschen können in der Wohnung des Adressaten an diesen selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe oder an den Portier des Hotels resp. des Hauses abgegeben werden, insofern der Adressat nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur in die Hände des Adressaten stattfinden solle. Ein derartiges Verlangen muß vom Aufgeber in der Adresse seiner Depesche ausgesprochen sein und wird alsdann seitens der Ankunftsstation auf dem Kuvert der Depesche wiederholt. In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namensunterschrift das Wort „für" und den Namen des Adressaten beizufügen. §. 25. Unbestellbare Depeschen. Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der Aufgabestation telegraphische Meldung gemacht. Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im §. 24 Alinea 4 erwähnten Personen hat ausgehändigt werden können, so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige zurückgelassen. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. In gleicher Weise wird mit Depeschen verfahren, welche die Bezeichnung tragen: »bureau restant« oder „Station restante". Ist das Schiff, für welches eine semaphorische Depesche bestimmt ist, innerhalb 28 Tage nicht angekommen, so giebt die semaphorische Station dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann, gegen Bezahlung einer besonderen Depesche an die betreffende semaphorische Station, verlangen, daß seine Depesche noch fernere 30 Tage behufs Beförderung an das Adreßschiff bereit gehalten werde u. s. f. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die Depesche den 30. Tag als unbestellbar zurück. [226≡] §. 26.Garantie und Reklamationen. Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. Für Depeschen, welche durch Schuld der Telearaphenverwaltung gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen mit bezahlter Kollationirung, welche in Folge wesentlicher Verstümmelung erweislich ihren Zweck nicht haben erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reklamation innerhalb 2 Monate (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern, sowie bei Depeschen, für welche die Antwort, die Kollationirung oder die Empfangsanzeige bezahlt ist, innerhalb 6 Monate) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphenlinie kann der Aufgeber die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht telegraphisch durchlaufene Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten, welche etwa für die nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind. Die Erstattung der Gebühren kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verspätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, welche den internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur Gebührenerstattung abgelehnt hat. Die Reklamationen sind bei der Aufgabestation einzureichen. Als Beweisstücke sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsstation oder des Adressaten, wenn die Depesche nicht angekommen ist, die dem Adressaten zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. Bei Reklamation wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und durch welche Fehler die Depesche der Art verstümmelt ist, daß sie ihren Zweck nicht hat erfüllen können. Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeortes durch eine andere Verwaltung anhängig machen. [227≡] §. 27. Berichtigungsdepeschen. In den im vorigen Paragraphen vorgesehenen Fällen bezieht sich die Rückerstattung nur auf die Gebühren derjenigen Depeschen, welche verzögert, verstümmelt oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren solcher Depeschen, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Depeschen nothwendig oder überflussig geworden sind. Dagegen hat der Empfänger einer jeden Depesche das Recht, innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Ankunft der Depesche die Wiederholung der ihm zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist: 1. die Gebühr einer einfachen Depesche für das deshalb an die Aufgabestation zu richtende Verlangen, 2. die Gebühr einer nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Depesche. Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte zu vermuthen, daß seine Depesche verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen Antrag innerhalb der nächsten 24 Stunden nach dem Abgange seiner Depesche stellt. Diese Gebühren werden von der Station sofort zurückvergütet, wenn aus der Wiederholung hervorgeht, daß der Sinn der ursprünglichen Depesche durch die Telegraphenanstalt verstümmelt worden ist. Für die berichtigte Depesche selbst werden die Gebühren nicht zurückerstattet. §. 28. Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, oder deren Einziehung vom Adressaten nicht erfolgen konnte, – sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war –, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender erstattet. §. 29. Depeschenabschriften. Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen resp. an sie gerichteten Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben angeben können und die Orginaldokumente noch vorhanden sind. Diese Dokumente werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. Für Depeschen nach außereuropäischen Ländern, sowie für solche Depeschen, bei welchen die Antwort, die Kollationirung oder die Empfangsanzeige vom Aufgeber bezahlt war, ist die Aufbewahrungsfrist auf 18 Monate verlängert. Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. etc. in Berechnung. Im Wechselverkehr zwischen deutschen Stationen beträgt die Gebühr pro Abschrift 2½ Sgr. [228≡] §. 30. Zeitpunkt der Einführung. Die gegenwärtige Telegraphen-Ordnung tritt am 1. Juli 1872 in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1872. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Dafür passt der Beleg aber ziemlich gut in den Thread "Gebühr bezahlt - Vermerke aus aller Welt" (
Schöne Grüße
Marcel

Sie passen allerdings nicht zum Deutschen Reich. Die beiden ersten sind Telegrafenmarken MiNr. 5 und 7 des Norddeutschen Bundes. Die dritte Marke dürfte eine spanische Telegrafenmarke sein. Ich habe sie aber nicht im Katalog gefunden.
Viele Grüße
Volkmar