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Recht: Was Händler 2026 beachten müssen: Die neue „EmpCo-Richtlinie“ der EU

Richard Am: 10.06.2026 09:32:20 Gelesen: 634 # 1
Was Händler 2026 beachten müssen: die neue „EmpCo-Richtlinie“ der EU von Rechtsanwalt Christian Geißler LL.M., Fachanwalt für IT-Recht Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumer for the Green Transition“) hat der europäische Gesetzgeber im Jahr 2024 eine weitreichende Reform der Verbraucherinformationen beschlossen. Ziel dieser neuen Richtlinie ist es, Transparenz über Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie über gesetzliche Gewährleistungsrechte und freiwillige Garantien zu stärken. Durch diese Richtlinie wird unter anderem die Verbraucher-Rechterichtlinie (2011/83/EU) geändert und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. Ergänzt wird sie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die konkrete Vorgaben zur standardisierten Darstellung bestimmter Verbraucherinformationen - insbesondere eines Gewährleistungs- und Garantie Labels – enthält. Damit entsteht ein unionsweit harmonisiertes Informationsregime. Für Händler bedeutet dies vor allem, dass sie ab dem 27. September 2026 die neuen Informationspflichten in Form dieser neuen Gewährleistungs- und Garantie Labels verbindlich nutzen müssen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch Anpassungen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), ergänzt durch wettbewerbsrechtliche Flankierung im UWG. Was sind die zentralen Änderungen für Hersteller und Verkäufer? Kern der Neuregelung ist die verpflichtende, standardisierte Information über die gesetzliche Gewährleistung sowie - sofern vorhanden - über gewerbliche Garantien. Verkäufer müssen künftig klar, verständlich und in hervorgehobener Form darauf hinweisen, dass für Waren eine gesetzliche Mängelhaftung von mindestens 2 Jahren gilt. Diese Information darf nicht im sogenannten „Kleingedruckten“ versteckt sein, sondern muss vor Vertragsschluss leicht zugänglich bereitgestellt werden - und zwar online wie stationär. Wird zusätzlich eine Herstellergarantie oder eine sonstige gewerbliche Garantie angeboten, sind deren wesentlichen Merkmale offenzulegen: das bedeutet Dauer, räumlicher Geltungsbereich, inhaltlicher Umfang, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie Hinweise darauf, dass die gesetzlichen Rechte unberührt bleiben. Die Information hat in standardisierter Form zu erfolgen, um den Verbrauchern eine leichte Vergleichbarkeit zwischen Produkten zu ermöglichen. Hersteller trifft also die Pflicht, dem Verkäufer die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann. Rechtsanwalt Christian Geißler LL.M. In der Praxis ist deshalb davon auszugehen, dass dies eine notwendige Anpassungen in Produktblättern, ERP Systemen, Online Shops und gegebenenfalls auch Verpackungsdesign erfordert. Da die Vorgaben unionsweit harmonisiert sind, betrifft die Regelung auch grenzüberschreitend tätige Unternehmen unmittelbar. Was sind die genauen grafischen Vorgaben? Der Gesetzgeber hat in diesem Fall verbindliche grafische Vorgaben an das Gewährleistung- und Garantie Label gemacht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 enthält in ihrem Anhang ein Muster Layout („Model Form“) für diese standardisierte Information. Dort sind die exakte Form, Symbolik, Struktur und der Mindestinhalt definiert. Vorgesehen ist ein klar abgegrenztes Informationsfeld mit einer einheitlichen Überschrift, standardisierten Piktogrammen sowie festgelegter Terminologie zur gesetzlichen Gewährleistungsdauer. Das Gewährleistungs-Label muss die gesetzliche Mindestdauer der Gewährleistung in standardisierter Form ausweisen. Wird eine längere freiwillige Garantie angeboten, ist dies gesondert darzustellen. Die grafische Gestaltung - einschließlich Formatierung, Reihenfolge der Angaben und teilweise sogar die Farbgebung - dient der europaweiten Wiedererkennbarkeit. Die Verordnung legt fest, dass das Label gut sichtbar, lesbar und in unmittelbarer Nähe zum Preis oder zu Produktbeschreibung zu platzieren ist, insbesondere im Onlinehandel auf der Produktdetailseite noch vor Einleitung des Bestellvorgangs. Rechtsgrundlage für die grafische Standardisierung ist die genannte Durchführungsverordnung in Verbindung mit den durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Informationspflichten der Verbraucherrechterichtlinie. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht ist die Verordnung in allen Mitgliedstaaten verbindlich und bedarf keiner weiteren Umsetzung. Das vom EU-Gesetzgeber konkret entworfene Gewährleistungslabel und alle weiteren Vorlagen sind hier einsehbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202501960 Was sind die praktischen Herausforderungen und woran herrscht Kritik? Trotz des legitimen Ziels erhöhter Transparenz wird die Reform in der Praxis sehr kritisch gesehen. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft den administrativen Mehraufwand. Betroffene Unternehmen müssen IT-Systeme, Shop-Templates, Produktdatenbanken und teilweise auch Verpackungen anpassen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann dies erhebliche Kosten verursachen. Weiter wird kritisiert, dass die Differenzierung zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Garantie für Verbraucher zwar klarer dargestellt werden sollen, in der Umsetzung jedoch zusätzliche Komplexität erzeugt. Insbesondere wenn keine gesonderte Herstellergarantie besteht, stellt sich die Frage, wie umfangreich die Informationen über die bloße gesetzliche Mängelhaftung ausfallen muss. Einen weiteren Kritikpunkt betrifft die Starrheit der grafischen Vorgaben. Die verpflichtende Standardisierung schränkt Gestaltungsspielräume ein und kann mit bestehenden Corporate Design Vorgaben kollidieren. Zudem besteht die Gefahr einer „Informationsüberfrachtung“, wenn Verbraucher neben Energielabels, Nachhaltigkeitskennzeichnungen und Reparaturhinweisen zusätzlich auch noch Garantie- und Gewährleistungs-Labels wahrnehmen sollen. Dennoch verfolgt der Gesetzgeber mit der neuen Verordnung ein nachvollziehbares und klares Ziel: Fehlvorstellungen über Verbraucherrechte sollen reduziert, irreführende Garantiewerbung verhindert und langlebige Produkte gefördert werden. Aufgrund der ohnehin nahenden Frist bis zum 27. September 2026, sind die betroffenen Unternehmen also gut beraten, die Verordnung rechtzeitig umzusetzen. FAQ zur neuen sog. EU-Harmonisierungsverordnung 1. Was regelt die neue sog. Harmonisierungsverordnung der EU zur Gewährleistung und Garantie ab 2026? Die Reform basiert auf der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Sie verpflichtet Händler, standardisierte Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und zu freiwilligen Garantien bereitzustellen. Ziel ist es, Verbraucherrechte transparenter darzustellen und ein unionsweit einheitliches Schutzniveau für Verbraucherrechte zu schaffen. 2. Ab wann gelten die neuen Informationspflichten für Händler? Händler müssen ab dem 27. September 2026 die neuen Informationspflichten in Form der neuen Gewährleistungs- und Garantie Labels verbindlich nutzen. Unternehmen sollten ihre Prozesse frühzeitig anpassen, um Verbraucherrechte ordnungsgemäß zu wahren. 3. Was ist das neue Gewährleistungs- und Garantie-Label? Das Gewährleistungs- und Garantie-Label ist ein standardisiertes Informationsfeld, das Verbraucher klar über die gesetzliche Gewährleistungsdauer (mindestens 2 Jahre) sowie über eine eventuell bestehende freiwillige Garantie informiert. Form und Gestaltung sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben. Dadurch sollen Verbraucherrechte europaweit besser verständlich und vergleichbar werden. 4. Müssen Händler immer über die gesetzliche Gewährleistung informieren? Ja. Die Information über die gesetzliche Gewährleistung ist künftig verpflichtend und muss klar, verständlich und hervorgehoben erfolgen – online wie stationär. Sie darf nicht im „Kleingedruckten“ versteckt werden, da dies dem Transparenzgedanken der Verbraucherrechte widersprechen würde. 5. Welche Angaben sind bei einer freiwilligen Garantie erforderlich? Wird eine Garantie angeboten, müssen insbesondere Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Inhalt, Name und Anschrift des Garantiegebers sowie der Hinweis auf unberührte gesetzliche Gewährleistungsrechte angegeben werden. So wird sichergestellt, dass Verbraucherrechte nicht eingeschränkt oder missverständlich dargestellt werden. 6. Wo muss das Gewährleistungs-Label im Onlinehandel platziert werden? Im Onlinehandel muss das Gewährleistungs- und Garantie-Label gut sichtbar auf der Produktdetailseite erscheinen – in unmittelbarer Nähe zum Preis oder zur Produktbeschreibung und noch vor Einleitung des Bestellvorgangs. 7. Betrifft die sog. Harmonisierungsverordnung der EU auch Hersteller? Ja. Hersteller müssen Händlern alle erforderlichen Informationen zur Gewährleistung und Garantie zur Verfügung stellen, damit diese ihren Informationspflichten ordnungsgemäß nachkommen können. 8. Welche rechtlichen Grundlagen gelten in Deutschland? In Deutschland erfolgt die Umsetzung Richtlinie (EU) 2024/825 durch Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) sowie im UWG. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gilt unmittelbar. 9. Was unterscheidet gesetzliche Gewährleistung von einer Garantie? Die gesetzliche Gewährleistung ist zwingendes Recht und sichert dem Käufer unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Mängeln der Kaufsache) Rechte wie eine Reparatur, einen Umtausch oder die Rückgabe zu. Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Herstellers oder Verkäufers mit frei bestimmbaren Bedingungen. Wichtig ist, dass die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränken darf. 10. Gilt die neue Regelung auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen? Ja. Da es sich um eine unionsweit harmonisierte Regelung handelt, betrifft die EU-Verordnung alle Händler und Hersteller, die Waren im Binnenmarkt anbieten – unabhängig davon, ob sie national oder grenzüberschreitend tätig sind. Ziel ist ein einheitliches Schutzniveau der Verbraucherrechte in allen Mitgliedstaaten. 11. Welche praktischen Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen? Unternehmen sollten frühzeitig Produktdaten, ERP-Systeme, Online-Shops, Verpackungsdesign und interne Prozesse prüfen. Die neuen Informationspflichten zur Gewährleistung und Garantie müssen bis zum 27. September 2026 rechtssicher umgesetzt sein. Mit freundlicher Erlaubnis von Rechtsanwalt Christian Geißler LL.M., Fachanwalt für IT-Recht
10Parale Am: 10.06.2026 21:22:32 Gelesen: 484 # 2
@ Richard [#1] Vielen Dank für diese Information, die um so früher sie bei den Händlern ankommt, auch rechtzeitig umgesetzt werden kann. Das wird natürlich Kosten verursachen. Ein Ziel des Gesetzes soll es ja sein, das Angebot an nachhaltigen und länger haltbaren Produkten zu erweitern. Obwohl es bei Briefmarken und philatelistischen Produkten wohl eher darum gehen wird, dass die Beschreibung des Produktes mit dem tatsächlichen Zustand des Produktes einhergehen sollte ("Aspekt Gewährleistung"), ist der Aspekt "Haltbarkeit" ja auch etwas zum schmunzeln. Bei Briefmarken haben wir im Moment Produkte mit einer Haltbarkeit von über 185 Jahren (One Penny Black) und im Sinne unserer Erben hoffen wir, dass diese Haltbarkeit noch lange dauern wird. Liebe Grüße 10Parale
drmoeller_neuss Am: 11.06.2026 17:05:18 Gelesen: 350 # 3
Diese neue Regelung hört sich wie ein Bürokratiemonster an und Anwaltskanzleien verbreiten schon Schrecken, in der Hoffnung, Beratungsaufträge von verunsicherten Händlern zu bekommen. Wie schon Rechtsanwalt Christian Geissler geschrieben hatte, sind Gewährleistung und Garantie zwei unterschiedliche Paar Stiefel. Gewährleistung heisst, dass der Kaufgegenstand frei von Mängeln an den Käufer ausgehändigt wird. Die Gewährleistung ist eine gesetzliche (Mindest-)anforderung und darf nur in eng begrenzten Fällen eingeschränkt werden Hier sieht die EU-Richtlinie eine "harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht" vor. Diese "harmonisierte Mitteilung" hat nach einheitlichem Muster zu erfolgen und darf auch gar nicht vom Verkäufer geändert werden. In der Praxis wird dann bei ALDI am Eingang neben dem Jugendschutzgesetz ein weiterer Zettel mit der Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hängen. Vielleicht muss noch ein weiterer Aushang am Wühltisch oder an der Kasse erfolgen. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass dieser Zettel jedem Produkt beizufügen ist oder die Ware besonders zu kennzeichnen ist. Zusätzlich kann der Händler eine freiwillige Garantie geben, die über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgeht. Zum Beispiel kann der Hersteller auf ein Haushaltsgerät 5 Jahre Garantie geben. Hier schreibt die neue EU-Richtlinie einen zusätzlichen Aufkleber mit der Angabe der Garantiedauer vor ("GARAN"). Für "Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden". Es genügen also direkte Links, ähnlich wie schon für das Impressum. Da die "harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht" vom Verkäufer gar nicht geändert werden darf, dürfte es genügen, wenn diese Mitteilung zentral von der Plattform bereitgestellt wird. Für ein Garantieversprechen braucht es den zusätzlichen Aufkleber oder die zusätzliche Information in ebay. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Vorschrift nicht sogar Hersteller und Verkäufer davon abhält, zusätzliche Garantien zu geben. Das ist das Gegenteil von dem, was die EU mit der neuen Richtlinie erreichen will: nachhaltige, langlebige Produkte. Auch die Pflichtmitteilung wird in den meisten Fällen nicht helfen. Der informierte Verbraucher kennt bereits jetzt seine Rechte, und der einfach gestrickte Verbraucher wird auch mit dem neuen EU-Zettel nichts anfangen können. Leider verschweigt die EU-Mitteilung über das Gewährleistungsrecht ein wichtiges Detail, nämlich die Beweislastumkehr. Beim Verbrauchsgüterkauf sieht das Gesetz (§ 477 BGB) eine grundsätzliche Beweiserleichterung vor, dass bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach dem Empfang der Ware eintritt, unterstellt wird, dass er bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte. Der Verbraucher erspart sich somit ein unter Umständen kostspieliges Gutachten und kann seine Rechte leichter geltend machen. Für den Briefmarkenhandel sehe ich keinen großen Änderungsbedarf. Im Ladengeschäft muss ein Aushang erfolgen und ggf. der Hinweis, dass bei gebrauchten Waren die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt wird. Das gilt aber ohnehin nur für Zubehör und nicht für Marken. Im Online-Shop muss die Mitteilung leicht zugänglich sein. In Einzelfällen geben Händler zusätzliche Garantien ab, wie Harald Rauhut aus Mülheim an der Ruhr, der auf alle klassischen Marken 5 Jahre Echtheitsgarantie übernimmt. Hier müsste zu prüfen sein, ob dieser Garantielabel auf der Steckkarte anzubringen ist.