Thema:
Recht: Müssen unbestellte Zusendungen von Briefmarken zurückgegeben werden ?
Am: 30.07.2025 16:30:11
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# 1
OT - Einschub: Derzeit verschickt ja Primus ein Superschnäppchenangebot "Die Welt-Sensation jetzt für Sie! Erste Krypto-Briefmarke der Welt für nur 1/3 des Marktpreises". Gibraltar (Michel #1857) im Kleinbogen für € 298 mit einem gewährten "Sparvorteil" über 600 €, macht also etwa 1/3 vom Michelwert € 2.600,00 - und bewirbt das System "Krypto" im beiliegendem Farbflyer mit einem "€ 80.000,00-Katalogauszugbild" (FDCs der C1-Serie der Schweiz).
Beste Grüße
Thomas
Am: 17.08.2025 08:21:17
Gelesen: 904
# 2
@ DL8AAM [#1]
Eine kleine Anmerkung zum Schnäppchen von Primus. Dieses Angebot bekommt man einfach so zugeschickt ohne es bestellt zu haben. Und dann darf man sich um den Rückversand kümmern. Sehr ärgerlich.
Ich habe bei der Firma früher ab und an etwas gekauft. Aber ab jetzt bestimmt nicht mehr.
Viele Grüße
Stefan
Am: 17.08.2025 11:11:02
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# 3
@ StefanW [#2]
"Und dann darf man sich um den Rückversand kümmern."
Denen würde ich mitteilen, dass sie das gerne wieder abholen könnten oder dass sie die Kosten für den Rückversand (versicherter, nachweisbarer Versand) inkl. Aufwand (Fahrt zur Poststelle) vorab bereitstellen sollten. Und dann noch den Zusatz, dass nach Ablauf von vier Wochen eine Lagergebühr von x €/Monat entstehen würde.
Und obendrauf würde ich noch eine Auskunft über die verarbeiteten persönlichen Daten anfordern.
Natürlich nur, wenn man die Muse und Zeit dafür hat. ;-)
Schönen Sonntag,
Klemens
Am: 17.08.2025 13:27:55
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# 4
@ StefanW [#2]
Und dann darf man sich um den Rückversand kümmern. Sehr ärgerlich.
Rücksenden musst du unverlangt zugesandtes gar nichts, sondern nur zur Abholung bereitlegen.
Am: 17.08.2025 15:28:21
Gelesen: 816
# 5
@ StefanW [#2], 22028 [#4]
Wenn ich die aktuelle Rechtslage richtig verstehe, muss man diese (inzwischen) nicht mehr zur Abholung bereit stellen, falls dieses wirklich eine unbestellte leistung/Ware darstellt. Der Versender bleibt zwar weiterhin Eigentümer, hat aber keinerlei Herausgabeansprüche gegenüber dem Empfänger mehr. Du darfst auch komplett schweigen (auch bei Mahnungen, erst beim Mahnbescheid solltest Du fristgerecht reagieren). Der Empfänger darf damit alles machen, was er will, vom Behalten bis zur Zerstörung oder Entsorgung. Nur bei einem Weiterverkauf sollte man aufpassen, da man nicht Eigentümer geworden ist, hier greift u.U. eine "Wenn-Dann"-Ausnahme.
Und Vorsicht, falls beim Versender ein offensichtlicher Irrtum vorliegt (z.B. "Namensgleichheit in der Nachbarschaft"). Gleiches gilt bei einem Irrtum bei der Zustellung.
Sämtliche Kosten, die Dir bei einer eventuellen Rücksendung entstehen sollten, gehen zu Lasten des Verkäufers. Im Zweifelsfall fordere hier die Vorauszahlung Deiner entstehenden Kosten, nicht dass Du am Ende auf Deinen Forderungen sitzen bleibst.
Eine (auf den ersten Blick) gute Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage (zum Einstieg für weitere, eigene Recherchen!): https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestellte_Leistung_(Deutschland)
Und noch ein Vorsicht bevor man sich freut, unerwartet ein "Geschenk" bekommen zu haben. Viele diese Versender nutzen öfters in ihren Bestellzetteln ja bekanntlich so eine gefährliche Standardformulierung, dass man zusätzlich - zu seiner eigentlichen Bestellung - einverstanden ist, dass man vom Händler im Nachgang weitere Ansichtssendungen für "ähnliche" Dinge als Angebot zugesandt bekommt. Dass sind dann keine unbestellte Waren mehr. Diese muss man, sollte man sie haben nicht wollen, zurücksenden.
Bist Du Dir nicht mehr sicher, ist es wohl doch besser, nicht zu schweigen, sondern sich doch beim Versender zu melden und die Nichtbestellung anzeigen ("mir ist nicht bekannt, dass..."), vielleicht sogar in Verbindung mit der Bitte um Übersendung einer Kopie Deiner Bestellung. Vielleicht hast Du seinerzeit ja wirklich mit so einen Bestellzettel mal etwas geordert. Keine Ahnung, wie lange diese im Nachgang irgendwann einmal "reaktiviert" werden können. Achtung, ggf. könnten hier Fristen relevant werden.
Also zur Sicherheit, wenn man bei diesen Anbietern mal etwas bestellen möchte (warum nicht, falls es mal "passen" sollte), sich selbst bereits immer eine Kopie bzw. einen Scan o.ä. des Bestellzettels anzufertigen, insbesondere falls man "diesen Satz" gestrichen haben sollte.
Beste Grüße
Thomas
[Redaktionell verschoben aus dem Thema "Cyberstamps: Guernsey treibt den Wahnsinn auf die Spitze", Beitrag [#1] zur den OT-Teil]