Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Grundfarbe Grundfarbe Grundfarbe Grundfarbe Rot Blau Grün Braun 0,05 DM 1 DM 10 DM 100 DM 0,10 DM 2 DM 20 DM 200 DM 0,20 DM 3 DM 30 DM 300 DM 0,30 DM 4 DM 40 DM 0,40 DM 5 DM 50 DM 0,50 DM
9. Das Bild der Gebührenmarken ist bei allen Werten gleich. Innerhalb eines von gleichmäßigen Ornamenten gebildeten rechteckigen Rahmens tragen die Gebührenmarken in der oberen Hälfte des Markenfeldes in weißer Farbe das Wort „Gebührenmarke“, unter dem das Landeswappen in Prägedruck in weiß dargestellt ist. Das Landeswappen ist von einem, an beiden Enden eingefalteten weißen Band umgeben, das in der Mitte die Worte „Land Hessen“ im Grundfarbendruck trägt. Die untere Hälfte des Markenfeldes enthält im schwarzen Aufdruck die Ziffernmäßige Angabe des DM-Gegenwertes. Bei den vollen DM-Werten ist unter der Zahlenangabe der Wert auch in Buchstaben in schwarzem Druck angegeben. Darunter ist am unteren Rand des Feldes ein, durch das in der Grundfarbe gedruckte Wort „den“ gekennzeichneter Raum für die Eintragung des Tages der Verwendung vorgesehen. In der Mitte des unteren Rahmenteils ist die Zahl 1957 in der Grundfarbe eingedruckt. Sämtliche Marken sind mit einem Schutzlinienwerk versehen. Das Markenbild hat die Größe 24 mm zu 34 mm.“ II. Um etwaige Zweifel bei der Durchführung der Anweisung über die Verwendung von Gebührenmarken bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren – Gebührenmarken-Anweisung – vom 2. Februar 1957 (St. Anz. S. 150) auszuschließen, werden ab sofort ersetzt: Nr. 3 letzter Absatz 1 a.a.O. durch folgende Fassung: „Der Bedienstete, der die vorbereitete Urkunde vollzieht, hat sich vor der Unterzeichnung davon zu überzeugen, daß die Gebührenmarken in Höhe des angegebenen Gegenwertes auf der vorbereiteten Urkunde richtig verwendet worden sind.“ Nr. 4 Satz 1 a.a.O. durch folgende Fassung: „Die Gebührenmarken sind- unter Verwendung einer möglichst geringen Anzahl – an einer in die Augen fallenden Stelle der vorbereiteten Urkunde usw. aufzukleben und zu entwerten.“ Wiesbaden, 5. 7. 1957 Der Hessische Minister der Finanzen H 2122 – III a 91 St.Anz. Nr. 29/1957 S.690
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