Hallo,
heute kommen drei weitere Einzelfrankaturen, die alle als Drucksachen verschickt wurden.
Seit dem 1.3.1963 bis zum 31.3.1966 kosteten Drucksachen (21-50 g) innerhalb Deutschlands 15 Pf, ins Ausland galt die Gebühr ebenfalls für Drucksachen, jedoch nur bis 20 g. Bis 20 g galt die Gebühr innerdeutsch auch für Briefdrucksachen.
Der erste Beleg zeigt eine Drucksache (21-50 g) vom 31.10.1963 an das Amtsgericht in Pfullendorf. Auf dem Beleg ist aufgedruckt: „Verschlossen an Verwaltungsabteilung“. Scheinbar durften Behörden Drucksachen auch verschlossen versenden.

Der zweite Beleg ist eine Briefdrucksache (bis 20 g) vom 3.7.1963 nach München. Es wurden 35 Pf Nachgebühr erhoben.
Zum 1.3.1963 änderte sich auch die Berechnung der Nachgebühren. Es hieß dann:
"Für die Mehrarbeit beim Einziehen der Nachgebühren auf nicht oder unzureichend freigemachten Brief- oder Paketsendungen wird neben der fehlenden Gebühr eine Einziehungsgebühr erhoben."
Wie sich diese Nachgebühr errechnet, konnte ich leider nicht ergründen.
Wog die Briefdrucksache über 20 g, wären es 15 Pf plus 20 Pf Einziehungsgebühr, war es keine Briefdrucksache, sondern ein Brief, wären es 5 Pf plus 30 Pf Einziehungsgebühr gewesen.

Der dritte Beleg zeigt eine Auslandsdrucksache bis 20 g, vom 27.12.1963 nach St. Blaise in der Schweiz.

Viele Grüße,
Klemens