1. Als behördliches Schreiben nicht urheberrechtsfähig.
2. Urheberrechte an diesem Schreiben von 1915 wären abgelaufen.
Andere Schutzrechte:
3. Urheberrechte an einem neu entstandenen Werk. Bei einer Abbildung des Schreibens in einem Buch mit entsprechenden Rechten entsteht kein neues Urheberrecht an dem Schreiben. An einem Werk hat nur der Urheber (Person) Urheberrechte, einzige Ausnahme Vererbung. Dritte nur Nutzungsrechte.
4. Datenbankschutz: Voraussetzung für ein Schutzrecht ist die systematische Ordnung, bei den veröffentlichen Akten nicht gegeben.
weitere Schutzrechte folgen
grüsse Christof
Thema:
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der digitalen Nachnutzung
Am: 11.02.2025 02:33:59
Gelesen: 3857
# 1
Hallo,
im Thema Deutsche Schutzgebiete in Ostafrika Suaheliland besteht ein Dissens bzgl. erlaubter/nicht erlaubter digitaler Nachnutzung.
Neben urheberrechtlichen Fragen kommen verwandte Schutzrechte wie Lichtbild, Datenbank, Presseverlag, Persönlichkeit, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Namensrecht und noch AGB, Nutzungsbedingungen in Betracht. Weiter die z.T erratischen Gerichtsentscheidungen wie aktuell vom EuGH die erlaubte Vorratsdatenspeicherung zur Durchsetzung von Schutzrechten.
Da die Gefahr in die Fänge der Justiz zugeraten steigt, eine kleine Rundreise in mehreren Teilen.
Auslöser der Meinungsverschiedenheit war ein Antwortschreiben von 1915 des Kolonialamts bzgl. Rückstellung im Haushalt 1898. Das Schreiben ist Bestandteil der Akte BArchiv R 1001/426, vom Bundesarchiv digitalisiert und im Netz veröffentlich.
1. Als behördliches Schreiben nicht urheberrechtsfähig.
2. Urheberrechte an diesem Schreiben von 1915 wären abgelaufen.
Andere Schutzrechte:
3. Urheberrechte an einem neu entstandenen Werk. Bei einer Abbildung des Schreibens in einem Buch mit entsprechenden Rechten entsteht kein neues Urheberrecht an dem Schreiben. An einem Werk hat nur der Urheber (Person) Urheberrechte, einzige Ausnahme Vererbung. Dritte nur Nutzungsrechte.
4. Datenbankschutz: Voraussetzung für ein Schutzrecht ist die systematische Ordnung, bei den veröffentlichen Akten nicht gegeben.
weitere Schutzrechte folgen
grüsse Christof
1. Als behördliches Schreiben nicht urheberrechtsfähig.
2. Urheberrechte an diesem Schreiben von 1915 wären abgelaufen.
Andere Schutzrechte:
3. Urheberrechte an einem neu entstandenen Werk. Bei einer Abbildung des Schreibens in einem Buch mit entsprechenden Rechten entsteht kein neues Urheberrecht an dem Schreiben. An einem Werk hat nur der Urheber (Person) Urheberrechte, einzige Ausnahme Vererbung. Dritte nur Nutzungsrechte.
4. Datenbankschutz: Voraussetzung für ein Schutzrecht ist die systematische Ordnung, bei den veröffentlichen Akten nicht gegeben.
weitere Schutzrechte folgen
grüsse Christof
Am: 11.02.2025 08:08:18
Gelesen: 3806
# 2
@ chris63 [#1]
Das ist schon mal falsch:
"1. Als behördliches Schreiben nicht urheberrechtsfähig.
2. Urheberrechte an diesem Schreiben von 1915 wären abgelaufen."
Urheber ist in dem Fall nicht etwa derjenige, der das Schreiben verfasst hat, sondern derjenige, der es fotografiert hat.
Wenn ich ein Gemälde von 1850 im Jahr 2025 fotografiere, bin ich der Urheber und das Urheberrecht an den Foto greift noch sehr lange. Urheber des Fotos ist natürlich nicht der Maler des Bildes, sondern der Fotograf, der das Gemälde abgelichtet hat.
Ähnliches gilt für ein behördliches Schreiben. Wenn ich das fotografiere, bin ich der Urheber des Fotos mit allen urheberrechtlichen Ansprüchen an dem Foto (nicht an dem Schreiben selbst).
Am: 11.02.2025 08:33:30
Gelesen: 3797
# 3
@ bovi11 [#2]
Das abfotografieren (Reproduktionsfotografie) von Dokumenten stellt lediglich eine Vervielfältigung dar und keine eigenschöpferische Leistung. Leistungsschutzrechte nach §72 UrhG greifen hier nicht.
Bei Gemälden sieht das anders aus - aber die Behörden schicken sich ja dienstlich meist keine Gemälde. :)
Am: 11.02.2025 08:40:40
Gelesen: 3787
# 4
Am: 11.02.2025 08:54:03
Gelesen: 3772
# 5
@ bovi11 [#4]
Seite 8 Deines BGH-Urteils:
b) Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz.
Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist,
allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt , die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. [...]
Bei Gemälden muss man sich Gedanken um Ausleuchtung, Belichtung und dergleichen machen- bei simpler Reprofotografie von Texten ist das hinfällig. Da wird die Kamera ist das Repro-Set "eingebaut"- früher wurde ein entsprechender Dokumentenfilm in die Kamera gelegt und los ging es.
Sind Unterlagen auf Mikrofiche, wird davon einfach ein Ausdruck gefertigt.
Am: 11.02.2025 09:01:43
Gelesen: 3767
# 6
@ Meisterbetriebsmeister [#5]
Maßgeblich sind insbesondere die Ausführungen ab Randnummer 23.
Im konkreten vorliegenden Fall wissen wir doch gar nicht, ob hier nur kopiert wurde. Sobald jemand eine Kamera in die Hand nimmt und fotografiert, liegt eine eigene Schöpfung des Fotografen vor.
Letztlich scheitert das Benutzungsrecht aber an dem erklärten Willen des Bundesarchivs, dass eine weitere Verarbeitung nur mit Genehmigung zulässig ist. Diese Bestimmung soll nach den Ausführungen hier im Forum bestehen; ich habe das nicht geprüft.
Ob gleichwohl im vorliegenden Fall das Zitatrecht gilt, steht auf einem anderen Blatt; jedenfalls spricht einiges dafür.
Am: 11.02.2025 10:20:34
Gelesen: 3733
# 7
@ Meisterbetriebsmeister [#5]
Ich verstehe das so, dass wenn mein Scanner automatisch scannt (womöglich sogar selbständig einen Stapel Papier einzieht, oder ein Buch "umgeblättert" wird) entstehen keinerlei neue urheberrechtlich relevante Dinge (bei mir).
Wenn ich meinen Scanner aber für den Scans manuell bediene, heisst Farbkanäle, Filter, Helligkeiten und "Entrasterungen" o.ä. in der Scannersoftware einstelle, hingegen aber schon. So wie alle meine Scans hier im Forum (automatische Scans meines Canon MG51050 sind in aller Regel komplett unbrauchbar, insbesondere bei modernen Papier und ganz besonders bei weiß-gebleichten Vorlagen). Also vorsorglich: Ich persönlich gebe hiermit alle meine Rechte (an Scans, Fotos und Texten) für philatelistische Nutzungen - bei Quellenangabe - unwiderruflich für ewige Zeiten für Scans, Fotos und Texte frei (ein Belegexemplar/Auszug wäre nett, aber nicht zwingend). ;-)
Beste Grüße
Thomas
Am: 11.02.2025 10:26:24
Gelesen: 3724
# 8
@ DL8AAM [#7]
Scans und am Computer erstellte Grafiken sind wieder eine andere Baustelle.
https://openjur.de/u/2450919.html
Am: 11.02.2025 12:04:22
Gelesen: 3686
# 9
@ bovi11 [#6]
Da ich mich sehr viel in Archiven aufgehalten habe (Bundesarchive, Landesarchive, Stadtarchive etc.) - hier muss oft ausgefüllt werden, welchen Zweck der Besuch hat.
(Persönliche Zwecke, wissenschaftliche Zwecke ...) - daraus wird sich mit der Besucher-Ordnung ein entsprechendes Recht ergeben, inwieweit ich Kopien weiter nutzen darf.
Man fordert entweder vor seinem Besuch oder während des Aufenthaltes per Laufzettel das gewünschte Archivgut zur Einsichtnahme an.
Kopien kann man beim Personal des Archives bestellen und erhält diese nach einer Wartezeit gegen entsprechende Gebühr. Es ist auch eingeschränkt möglich, selber einfache Kopien anzufertigen (z.B. per Handy), wenn dies für die entsprechenden Archivalien erlaubt ist und man vorher die Erlaubnis beim Personal einholt. (Kein Blitzlicht, kein "flachdrücken" der Archivalien...).
Von daher müsste jemand, der Ansprüche lt UrhG stellt, doch ersteinmal nachweisen, dass derjenige genau diese eine Kopie selber erstellt hat. Ich wage zu bezweifeln, das dies möglich ist, zumal man heute jede Kopie - gerade bei simplen Textdokumenten -zuschneiden und nachträglich beliebig bearbeiten kann. (Helligkeit, Schärfe...) Vor allem kann das ja auch eine Kopie einer Kopie sein- die dann nicht unter das UrhG fällt.
Am: 11.02.2025 12:12:56
Gelesen: 3679
# 10
@ Meisterbetriebsmeister [#9]
Die typische Vorgehensweise ist doch genau umgekehrt.
Der Urheber oder der allein Nutzungsberechtigte nimmt den vermeintlichen Verletzer in Anspruch.
Dann muss der Verletzer nachweisen, wo er seine Rechte herleitet (er muss die gesamte Rechtekette darlegen - "Jack aus China hat mir die Verwendung genehmigt", reicht nicht aus).
Erst in einem gerichtlichen Verfahren muss der Anspruchsteller seine Rechtsstellung konkret darlegen und auch das erst dann, wenn der Verletzer nachvollziehbar ausführt, wo er seine vermeinlichen Rechte herleitet.
Die typische Vorgehensweise ist doch genau umgekehrt.
Der Urheber oder der allein Nutzungsberechtigte nimmt den vermeintlichen Verletzer in Anspruch.
Dann muss der Verletzer nachweisen, wo er seine Rechte herleitet (er muss die gesamte Rechtekette darlegen - "Jack aus China hat mir die Verwendung genehmigt", reicht nicht aus).
Erst in einem gerichtlichen Verfahren muss der Anspruchsteller seine Rechtsstellung konkret darlegen und auch das erst dann, wenn der Verletzer nachvollziehbar ausführt, wo er seine vermeinlichen Rechte herleitet.
Am: 11.02.2025 12:24:36
Gelesen: 3669
# 11
@ bovi11 [#10]
Eben- der "Urheber" muss bei Gericht nachweisen, das er selber die Kopie erstellt hat. Wie soll das gehen?
In dem er die Gebühren-Quittung für eine durch das Personal erstellte Kopie nicht vorlegt? Oder nicht erwähnt, das er eine Kopie einer Kopie angefertigt hat?
Ebenso kann der "Verletzer" behaupten, die Kopie selbst angefertigt zu haben. Aussage gegen Aussage.
Nachweisen kann man höchstens den Aufenthalt im Archiv (Park-Ticket...)- aber nicht die Urheberschaft der Text-Kopie, sofern man die Kopie nicht als digitale Datei beim Verletzer aufgefunden hat und der Urheber sich nachweislich vorher in den Metadaten der Datei verewigt hat.
Da man nur einfache Arbeitskopien in Archiven selber anfertigen darf, sind wir wieder bei reiner "Vervielfältigung"- kein Fall fürs UrhG.
Am: 11.02.2025 14:27:37
Gelesen: 3615
# 12
@ Meisterbetriebsmeister [#11]
Deine Ausführungen gehen am Thema vorbei.
So funktioniert Urheberrecht nicht.
Einfache Kopien, die auf einem Kopierer erstellt werden, unterliegen ebenso wie einfache Scans, nicht dem Urheberrecht.
Nur zur Information: Ich habe aktuell rund 10 urheberrechtliche Verfahren laufen.
Am: 11.02.2025 15:17:53
Gelesen: 3594
# 13
Es gibt ja auch spezielle Online-Archive, welche ebenfalls Gemeinfreie Dokumente anbieten, deren Nutzung jedoch grundsätzlich kostenpflichtig ist. Erst nach Bezahlung und Freischaltung kann man die Dokumente einsehen und nutzen. Hier ist offenbar die zur Verfügungsstellung das Kriterium für die Kosten.
Manche Archive beanspruchen Besitzrechte oder Nutzungsbedingungen für ihre Sammlungen. Wer ein Dokument aus ihrem Bestand verwenden möchte, muss sich oft an ihre Regeln halten. Das Archiv besitzt das physische Dokument und kann offenbar bestimmen, unter welchen Bedingungen es genutzt oder weitergegeben wird. Selbst wenn das Original gemeinfrei ist, kann das Archiv die Nutzung seiner Kopien offenbar einschränken.
Möglicherweise kann ein Archiv, welches Dokumente digitalisiert und aufbereitet hat, an der digitalen Fassung ein eigenes Leistungsschutzrecht beanspruchen. Inwieweit die Digitalisierung und Onlinebereitstellung evtl. durch weitere Rechte wie z.B. durch Verwertungsrechte beeinflussen wird, weiß ich nicht. Da ich die genauen Rechtsgrundlagen hierzu nicht kenne habe ich die Worte möglicherweise und offenbar verwendet.
Fakt ist jedoch: Dokumente des Bundesarchivs – auch als Digitalisat bereitgestellte -, dürfen nur zum persönlichen Gebrauch verwendet werden. Eine Nutzung in Publikationen kann kostenpflichtig sein. In jedem Fall ist ein Nutzungsantrag für eine Genehmigung erforderlich und zusätzlich muss ein Belegexemplar abgeliefert werden. Bei Verwendung im Internet (Youtube, Foren usw. ) ist sogar eine Sondergenehmigung erforderlich. Dies hat mir das Bundesarchiv gestern (10.02.25) telefonisch auch nochmals bestätigt.
Vor kurzem hatte ich einen Fall mit dem Landesarchiv Berlin. Hier hatte ich ein eigenhändig mit dem Smartphone gemachtes Bild in einem Artikel verwendet. Selbst hier musste ich um eine nachträgliche Freigabe bitten. Ob dies so Rechtes war und aus welchen Vorschriften dies abgeleitet werden kann, kann ich selbst nicht beurteilen.
Viele Grüße
Bernhard
Am: 11.02.2025 15:22:41
Gelesen: 3588
# 14
@ bovi11 [#12]
Einfache Kopien, die auf einem Kopierer erstellt werden, unterliegen ebenso wie einfache Scans, nicht dem Urheberrecht.
Eben- und ein Schnappschuss mit Handy ist ebenfalls eine einfach Vervielfältigung. Nichts anderes habe ich geschrieben.
Zur Erinnerung: "Es ist auch eingeschränkt möglich, selber einfache Kopien anzufertigen (z.B. per Handy),".
Bis zum Gerichtsverfahren muss der "Verletzer" sich überhaupt nicht zum Vorgang äußern oder Dir als "Urheber" irgendwas nachweisen. Nennt sich Unschuldsvermutung.
Mir hat auch mal jemand mit einem Verfahren gedroht- habe mich nicht auf weitere Diskussionen (war eine schon länger dauernde Angelegenheit) eingelassen und es kam zum Verfahren, wo ich bzw. mein Anwalt mit meinen Beweismitteln nachweisen konnte, das da jemand unberechtigte Ansprüche (doppelt) geltend machen wollte. Witzigerweise waren die Beweise dann ausgerechnet Dokumente, die der Kläger höchstselbst unterschrieben hatte- aber anscheinend nicht mehr auf dem Schirm hatte, da er mir Original und irrtümlich auch das Durchschlagspapier mitgeschickt hatte.
@ bernhard
Danke - ich schrieb ja auch bereits, das man je nach Art der Archivnutzung (privat/wissenschaftlich...) entsprechende (unterschiedliche) Regeln hat.
Am: 11.02.2025 15:31:03
Gelesen: 3579
# 15
@ Meisterbetriebsmeister [#11]
"Aussage gegen Aussage"
Im Recht wird dies nicht immer so gewertet. Ich (meine Tochter) hatte mal ein Rechtsstreit mit der GEZ. Da war die Aussage vom Klinkenputzer, der Zeuge der Gegenseite. Der Zeuge wog mehr als unsere Aussage! Letztendlich endete der Streit mit einem Vergleich, dies hatte jedoch andere Gründe.
Wie Bovi11 schon anmerkte, so einfach ist das Ganze nicht!
Viele Grüße
Bernhard
Am: 11.02.2025 15:39:14
Gelesen: 3573
# 16
@ bernhard [#15]
Bei Aussage gegen Aussage wird das Gericht eher geneigt sein, beiden Parteien eine gütliche Einigung ohne Urteilsspruch nahezulegen. Der könnte sonst so ausfallen, das beide Parteien halb ihr Recht bekommen mit den entsprechenden vollen Gerichtskosten, die jede Partei zur Hälfte tragen muss.
Am: 11.02.2025 15:51:52
Gelesen: 3564
# 17
@ Meisterbetriebsmeister [#14]
"...ein Schnappschuss mit Handy ist ebenfalls eine einfache Vervielfältigung"
Auch wieder falsch; ich empfehle, das Urteil des BGH vom 20.12.2018 - I ZR 104/17 - siehe oben - sorgfältig zu lesen. Ob man es dann versteht, ist wieder eine andere Frage.
Hier geht es auch überhaupt nicht um "Aussage gegen Aussage".
Urheberrecht ist ebenso wie Marken- und Wettbewerbsrecht manchmal nicht einfach zu verstehen.
"...ein Schnappschuss mit Handy ist ebenfalls eine einfache Vervielfältigung"
Auch wieder falsch; ich empfehle, das Urteil des BGH vom 20.12.2018 - I ZR 104/17 - siehe oben - sorgfältig zu lesen. Ob man es dann versteht, ist wieder eine andere Frage.
Hier geht es auch überhaupt nicht um "Aussage gegen Aussage".
Urheberrecht ist ebenso wie Marken- und Wettbewerbsrecht manchmal nicht einfach zu verstehen.
Am: 11.02.2025 17:14:55
Gelesen: 3527
# 18
@ bovi11 [#17]
Das Zitat von Meisterbetriebsmeister ist aus dem Zusammenhang gerissen. Natürlich sind mit dem Handy gemachte Fotos urheberrechtlich geschützt, obwohl die meisten Handys mangels komplizierter Optiken nur Schnappschüsse machen können.
Meisterbetriebsmeister setzt sein Handy als Dokumentenkamera ein, genauso wie ein ebay-Verkäufer, der Briefmarken anbietet, und die Zeit für den Scan sparen will.
Der Vergleich mit Gemäldefotografie hinkt etwas, hier ist viel mehr Aufwand z.B. für die richtige Ausleuchtung zu betreiben. In der Regel dürfen Gemälde in Museen für Fotos nicht abgehangen werden, so dass der Fotograf den richtigen Winkel und Abstand für jedes Bild neu wählen muss. (siehe §72 UrhG)
Zur Rechtssprechung auch ein Urteil des LG München. Hier ging es um die Verwendung von Fotos von zweidimensionalen Vorlagen (Software-Verpackungen). Das Gericht sah hier keine Urheberrechtsverletzung, da es sich um eine zweidimensionale Vervielfältigung ohne jegliche künstlerische Leistung handelte. [1]
Viel wichtiger ist die Frage, ob das Bundesarchiv für die Verwendung von Reproduktionen Nutzungsgebühren verlangen kann (Verwertungsrechte) bzw. die Nutzung untersagen kann. (Siehe Beitrag bernhard [#13])
[1] LG München I, Urteil vom 27.07.2015 Az. 7 O 20941/14
Am: 11.02.2025 21:05:31
Gelesen: 3443
# 19
Hallo,
als beruflich, familiär und sportlich eingeschränkter kommt man kaum zu Wort. Je welcher Einzelfall betrachtet wird haben alle Recht oder auch nicht.
Zu dem Schreiben aus der Akte BArchiv R 1001/426, die Akte ist lizensiert unter CC BY 4.0/ Namensnennung International.
Das bedeutet in Auszügen für diesen Einzelfall:
Sie dürfen das Material teilen in jedwedem Format oder Medium, vervielfältigen für beliebige Zwecke, auch kommerziell.
Unter der Bedingung angemessener Urheber- und Rechteangaben, Link zur Lizenz setzen, Änderungen angeben.
aber hinsichtlich gemeinfreier Teile besteht keine Pflicht sich an die Lizenz zu halten
Beispiel: Ich drucke mir die Akte komplett aus und mache daraus ein Buch und verkaufe es - erlaubt unter genannten Bedingungen, zusätzlich mit dem Hinweis versehen, das Nachnutzer keine strengeren Nutzungsbedingen oder Lizenzen aufstellen/vergeben.
Zu der Reproduktion des Schreibens von 1915:
- Bei Lichtbildwerken, Lichtbildern mit und ohne ausreichender Schöpfungshöhe verwende ich nicht den Begriff Urheber, Urheberrechte, Urheberschaft weil die daraus folgenden Rechte und Schranken und Fristen andere sind als bei anderen Werken z.B. Buch.
- Unbestritten können Rechte an Fotografien u.s.w. bestehen, hier erfolgte die Reproduktion durch eine Dokumentenkamera m.E. dem Kopieren gleichzusetzen. Schöpfungshöhe hier Null, da die Digitalisierung z.T. ausgelagert ist, wird ein Urheber (wenn man den Begriff benutzen möchte) nicht feststellbar sein. Urheber kann aber nur eine Person sein, nicht das Bundesarchiv - deswegen meine Wortwahl - die (Reproduktion) des Schreiben ist nicht Urheberrechtsfähig.
Zu den Besonderheiten bestimmter Einrichtungen - Archive, Kulturschutz später.
grüsse Christof
Am: 11.02.2025 21:31:37
Gelesen: 3419
# 20
für meinen Fachaufsatz zur Lutherakademie habe ich mir seinerzeit die schriftliche Genehmigung zur Veröffentlichung in einem Rundbrief der Poststempelgilde geben lassen, so lange ich damit nicht einen finanziellen Bonus erziele.
Danke an Frau Stange in Kassel, die Enkelin von Professor Stange, die die Bildrechte Ihr eigen nennt. Oder dem Kirchenarchiv in Eisenach - oder dem Staatsarchiv in Rudolfstatt.
Ich denke i.d.R. liegt es auch daran, wie man und wen man fragt.
Mit Gruß Michael
Am: 11.02.2025 22:53:19
Gelesen: 3381
# 21
@ chris63 [#19]
"- Unbestritten können Rechte an Fotografien u.s.w. bestehen, hier erfolgte die Reproduktion durch eine Dokumentenkamera m.E. dem Kopieren gleichzusetzen. Schöpfungshöhe hier Null, da die Digitalisierung z.T. ausgelagert ist, wird ein Urheber (wenn man den Begriff benutzen möchte) nicht feststellbar sein. Urheber kann aber nur eine Person sein, nicht das Bundesarchiv - deswegen meine Wortwahl - die (Reproduktion) des Schreiben ist nicht Urheberrechtsfähig."
Hier geht es aber nicht um Urheberrecht. Hier spielt vielleicht ein Eigentumsrecht am physischen Original (§ 903 BGB – Eigentumsrecht), ein Leistungsschutzrecht an der Digitalisierung (§ 72 UrhG – Schutz von Lichtbildern) oder vielleicht ein Vertragsrecht (§ 305 ff. BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) eine Rolle.
Da wird auch kein 50,- € Scanner verwendet, sondern hochwerige Geräte welche vielleicht in den 4-stelligen Bereich gehen*. Das Bundesarchiv läßt durch die Fa. Selke digitalisieren. Das alles ist mit enormen Kosten verbunden. Warum sollte da nicht das Leistungsschutzrecht greifen oder die beiden anderen aufgeführten Rechte? Ich frage mich dann auch, warum das Bundesarchiv eine falsche Auskunft geben sollte?
* In manchen Archiven kann man selbst scannen. Die Geräte welche da verwendet werden, sehen sogar Richtung 5-stelliger Anschaffungskosten aus.
Viele Grüße
Bernhard
Am: 11.02.2025 22:58:21
Gelesen: 3376
# 22
Das Problem, das diese Diskussion aufzeigt, ist, dass neben vielen richtigen ebenso viele falsche Informationen verbreitet werden.
Diese Tatsache macht es dem nicht sachkundigen Leser nahezu unmöglich, die richtigen Folgerungen für seinen jeweiligen Fall zu ziehen.
Erfahrungsberichte wie der von Martinus [#20] sind grundsätzlich richtig. Auch diese richtige Vorgehensweise birgt jedoch Gefahren. In der täglichen Praxis begegnet man nämlich immer wieder Situationen, in denen dem Nutzer von Lichtbildern oder anderen Werken Rechte eingeräumt wurden – aber – von Leuten, die ihrerseits gar keine Rechte an den jeweiligen Fotos, Grafiken oder Texten hatten. Was jemand nicht hat, kann er natürlich auch nicht weitergeben.
Am: 11.02.2025 23:56:21
Gelesen: 3351
# 23
@ bernhard [#21]
Hallo Bernhard,
Ziel war und ist anhand des Schreibens von 1915 mal alle theoretischen Rechte und Ausnahmen durchzugehen. Das beinhaltet auch die offensichtlich nicht vorhandenen Schutzrechte. Bildrechte § 72 kann ich bei einer rein technischen Reproduktion nicht erkennen.
Ich behaupte auch nicht die Deutungshoheit zu haben, oder zu wissen wie ein Gericht entscheiden würde.
Zu Deinen erhaltenen Auskünften kann ich nur spekulieren, ich war nicht dabei. Vermute die unterschiedlichen Nutzungsbedingungen bzgl. der frei im Netz zugänglichen Akten bzw. die nur im Archiv digitalisierten oder nur im Original vorliegenden Akten ursächlich sind. Auch hat das Archiv Sonderrechte bzgl. des Urhebergesetzes.
Eine durch das Zitatrecht gedeckte Verwendung ist noch nicht angesprochen, ansonsten vertraue ich darauf, das die vom Archiv/Dienstleister zu jeder Akte vorgenommenen Hinweise zu Creative Commens Lizenzen (Nutzungsbedingungen) stimmen.
Gebühren bei Benutzung des Archiv stehen außer Frage, auch eine Gebühr bei Nutzung der veröffentlichen Digitalisate zur Finanzierung der Webseite würde ich unterstützen - ist aber nicht vorgesehen. Kritikwürdig ist m.E. aber bei einer selbst erstellten digitalisierten Kopie eines gemeinfreien Werkes in den Räumen des Archiv nach Zahlung einer Gebühr noch Gebühren für eine Nachnutzung zu nehmen.
Die vom Gesetzgeber gewollte Befristung der Monopolstellung von Urheberrechten wird durch die tw. unverschämten Nachnutzungsgebühren bei gemeinfreien Werken ja unterlaufen. Ein staatliches Archiv sollte nicht wie ein Wirtschaftsunternehmen agieren. Aber ich schweife ab.
grüsse Christof
Nachtrag: Vielleicht besteht auch ein Missverständnis durch den Begriff Bild, vom Archiv verstanden als Foto, Luftaufnahme usw.
Am: 12.02.2025 08:45:38
Gelesen: 3267
# 24
@ chris63 [#23]
Hallo Christof,
die Creative Commens Lizenzen sind auf der Seite der deutschen Digitalen Bibliothek sehr gut erklärt. Die Symbolik finde ich aber nicht bei der entsprechend aufgerufenen Akte, auch direkt bei Invenio ist keine Kennzeichnung. Erst beim Öffnen des Links "Ojekt im Archivportal-D anzeigen" findet man diese Kennzeichnung.
Demnach wären deine Angaben so richtig!
Nachvollziehen kann ich das nicht. Eine versehentliche falsche Kennzeichnung (eben nur im Archiportal-D) kann man sich auch nur schwer vorstellen.
Viele Grüße
Bernhard
Am: 12.02.2025 16:41:50
Gelesen: 3200
# 25
Nachtrag:
Ich habe heute nochmals im Bundesarchiv abgerufen, diesmal war ein anderer Sachbearbeiter am Telefon.
Die Akte BArchiv R 1001/426 ist wirklich vollkommen frei und ohne Einschränkungen verfügbar!
Viele Grüße
Bernhard