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Thema:

Bücher- und Warensendung (BÜWA)

Henry Am: 21.05.2019 16:00:18 Gelesen: 9002 # 1
Ab 01.07. gilt diese zusammengefasste Versendungsform. Während die früheren Versendungsformen für Einzelversender nur geöffnet möglich waren, darf die zusammengefasste Form nunmehr verschlossen sein. Hier aber liegt der Hase im Pfeffer. Denn es heißt ausdrücklich, dass die Postmitarbeiter die Sendungen zur Prüfung der Portorichtigkeit öffnen dürfen. Das bedeutet nun, dass die Briefe keinesfalls nassklebend verschlossen sein können, weil sie dann ja nicht zu öffnen sind (zumindest nicht ohne Zerstörung des Umschlages) und somit nicht als Bücher- und Warensendung anerkannt werden. Bei selbstklebendem Verschluß läuft es wohl auf dasselbe hinaus, weil sich auch diese Klebung nicht ohne Kuvertschaden lösen lässt. Als Normalbürger bleibt dann nur die Klammer als Lösung, für die die Kuverts dann gelocht werden müssen. Mangels anderer Idee lege ich dann zum Schutz vor großer Beschädigung zwischen die Lasche und dasm Kuvert noch einen Kartonstreifen ein. Oder weiß noch jemand eine praktikablere Lösung? Mit philatelistischem Gruß Henry
alemannia Am: 21.05.2019 16:33:41 Gelesen: 8986 # 2
@ Henry [#4] Hallo zusammen, hallo Henry, theoretisch könnte dann ja der Umschlag, wie z.B. bei Zensuröffnungen nach 1945 in Deutschland, seitlich geöffnet und wieder mit Verschlusstreifen geschlossen werden. Allerdings kann ich mir das zukünftig nur in Ausnahmefällen vorstellen. Und wenn ja, dann ergeben sich sicherlich aus philatelistischer Sicht interessante Belege. findet Guntram
Journalist Am: 21.05.2019 18:44:47 Gelesen: 8946 # 3
@ Henry [#4] Hallo Henry und an alle, schon seit Jahren galt bei Buchsendungen international, dass diese geschlossen, also auch zugeklebt sein könnten. Zu Prüfzwecken durften diese trotzdem geöffnet werden, natürlich werden dann die Sendungen mehr oder weniger etwas beschädigt, sie werden aber in der Regel wieder mit entsprechenden speziellen Aufklebebändern versiegelt. Dies wird nun auch im Inland so sein, aber: Eine Überprüfung des Inhalts lohnt sich für die Post nur dann, wenn dadurch gleichzeitig eine Portoersparnis zu überprüfen wäre - beispielsweise für das Ausland Buch International 3,20 Euro - normaler Brief 3,70 Euro. Wäre hier also durch eine Öffnung bei der Überprüfung des Inhalts festgestellt worden, das die Bestimmungen für Buch International verletzt worden wären, könnte man zumindest ein entsprechendes Nachentgelt erheben. Sonst macht eine Überprüfung des Inhalts aber keinen Sinn ! Da vermutlich zukünftig der voll bezahlte Großbrief Inland unter dem Preis von 1,90 Euro für eine Büchersendung/Warensendung Inland liegen dürfte, lohnt eine Prüfung durch die Post also in keinster Weise - denn welchen Nutzen hätte diese Arbeit ? Da weiter das Briefgeheimnis gilt, sollte man daher zukünftig die Bücher bis 500 Gramm und passender Dicke als Großbrief verschicken - das ist dann bestimmt billiger als die zukünftige Büchersendung bis 500 Gramm mit 1,90 Euro. Die Arge Briefpostautomation e.V. wird daher zukünftig mit großer Wahrscheinlichkeit ihre Rundbriefe statt als Büchersendung als normalen Großbrief versenden, dies verursacht zwar auch eine Portoerhöhung aber nicht so extrem wie wenn man 1,90 Euro dafür zahlen soll. Viele Grüße Jürgen
epem7081 Am: 23.08.2024 12:27:10 Gelesen: 4180 # 4
Hallo zusammen nachdem zur BÜWA Portoerhöhung [1] und Umbenennung in Warensendung [2] spezielle Threads bestehen, möchte ich diesen allgemeine Thread Bücher- und Warensendung (BÜWA) zur Darstellung von entsprechenden Freimachungen eröffnen. Zunächst die grundlegende Info aus wikipedia Bücher- und Warensendung (BÜWA) Seit dem 1. Juli 2019 gibt es die neue „Bücher- und Warensendung“ (BÜWA). Der bisher offene Versand wurde abgeschafft und die verschlossene Sendung ausdrücklich erlaubt.[7] Mit Einführung der neuen Tarifstufen wurde ihre bisherige Benennung mittels Maßgrößen aufgegeben. Die Bücher- und Warensendung ist auf dem Umschlag über der Empfängeradresse deutlich mit der Abkürzung „BÜWA“ zu kennzeichnen. Seit dem 1. Januar 2020 wird nach einer Übergangsfrist nur noch die neue „BÜWA“ (Bücher u. Warensendung) angeboten. Die Entgelte sind nach § 4 Nr. 11b UStG (Privilegierung eines Post-Universaldienstes) umsatzsteuerfrei. [3] Als Einstieg drei unterschiedliche Freimachungen von BÜWA Sendungen: Ein Absenderfreistempel vom 20.3.2020 aus 99947 Langensalza eine Internetmarke vom 18.3.2022 Letztlich mit Marken frankiert ein Beleg vom 20.11.2023 aus Lambrecht Mit freundlichen Grüßen Edwin [1] https://www.philaseiten.de/thema/18632 [2] https://www.philaseiten.de/thema/19460 [3] https://de.wikipedia.org/wiki/Warensendung
Araneus Am: 23.08.2024 22:38:35 Gelesen: 4109 # 5
@ epem7081 [#4] Es erscheint mir nicht für sinnvoll, diesen Thread unter dem Thema „ Bücher- und Warensendung (BÜWA)“ zu führen, da es hier ja bereits das Thema „ Versendungsform Bücher- und Warensendung“ gibt. In beiden Fällen geht es um dieselbe Versendungsform. Wenn zwei Threads fast dieselbe Überschrift haben, ist das verwirrend. Auch wenn in dem bereits bestehenden Thread bisher keine Belege gezeigt wurden, spricht meines Erachtens nichts gegen eine Zusammenführung beider Themen. Schöne Grüße Franz-Josef
Stefan Am: 24.08.2024 07:03:30 Gelesen: 4073 # 6
@ Richard: Araneus bezieht sich in [#5] auf das Thema [1]. Meinem Eindruck nach spräche nichts dagegen, Beitrag [#4] von epem7081 aus diesem Thema nach [1] zu verschieben und in [1] die Überschrift von diesem Thema zu übernehmen. Dann befasst sich auch das neu enstandene Thema ausschließlich mit der Versendungsart "BÜWA" in dem Zeitraum vom 01.07.2019 - 30.06.2024. Gruß Stefan [1] https://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?ST=12884&CP=0&F=1
epem7081 Am: 24.08.2024 08:19:42 Gelesen: 4057 # 7
@ Araneus [#5] @ Stefan [#6] Guten Morgen Franz-josef, guten Morgen Stefan Hallo zusammen Bei meiner aktuellen Recherche nach „BÜWA“ bin ich auf das 2019 kurzlebig geführte Thema „Versendungsform Bücher- und Warensendung“ gar nicht gestossen, sondern hatte in 2020 die Warenpost aufgespürt, zu der aber das Thema BÜWA ausdrücklich nicht gehören sollte [1]. Zudem schien mir dieser inzwischen auch zeitlich begrenzte Sonderfall "Bücher- und Warensendung (BÜWA)" einen eigenen und überschaubaren Thread mit konkreten Anwendungsfällen wert. Mir kam eher der Gedanke die beiden mit BÜWA im Titel angesprochenen Themen meinem allgemeinen Thema „BÜWA“ anzugliedern. Prinzipiell überlasse ich es aber gern der Redaktion in welcher Weise mein eröffnetes Thema ein Zukunft hat. Mit freundlichen Grüßen Edwin [1] https://www.philaseiten.de/beitrag/235703
epem7081 Am: 26.08.2024 19:23:40 Gelesen: 3933 # 8
Hallo zusammen, von der 2. Tarifperiode mit der 1. Gewichtsstufe ein weiterer Beleg zur speziellen Versendungsform BÜWA vom 20.5.2022 aus 73649 Winterbach Mit freundlichen Grüßen Edwin
epem7081 Am: 11.09.2024 21:21:47 Gelesen: 3605 # 9
Hallo zusammen, von der 2. Tarifperiode mit der 1. Gewichtsstufe ein weiterer Beleg zur speziellen Versendungsform BÜWA vom 7.12.2022 aus 97616 Bad Neustadt. Mit freundlichen Grüßen Edwin
epem7081 Am: 18.09.2024 16:30:45 Gelesen: 3517 # 10
Hallo zusammen aus meinem Fundus vom Versandantiquariat aus D-73650 Winterbach vom 7.10.2020 eine Freimachung "BÜWA" für 1. Tarifperiode und Gewichtsstufe 2 bis 1000 g mit 2,20 € mittels Internetmarke mit einem Motiv "gespiegeltes Ahornblatt". Mit freundlichen Grüßen Edwin
Araneus Am: 15.10.2024 13:03:21 Gelesen: 3367 # 11
Ein Beleg mit DV-Freimachung der Firma Peter Hahn wurde hier bereits in Beitrag [#8] gezeigt. Anders als dort lautet bei dieser DV-Freimachung der Fima Wolters Kluwer die Produktbezeichnung „BÜWA 500“ und weist damit auf die Gewichtsstufe „bis 500 Gramm“ hin: Dass hier die Leistungsmarke Deutsche Post mit Posthorn fehlt, habe ich an anderer Stelle beschrieben (Beitrag # 130 auf der Seite [1]). Schöne Grüße Franz-Josef [1] https://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?ST=6723&CP=0&F=1
Michael Mallien Am: 30.04.2025 17:53:29 Gelesen: 2565 # 12
Bücher- und Warensendung BÜWA bis 500 g vom 7.1.2023, freigemacht mit einer Internetmarke zu 1,95 Euro des Typs 2b-BW-1 und dem Motiv DB 5 der Kategorie Dekoration und Blumen aus der Bildergalerie in der e-Filiale. Viele Grüße Michael
bedaposablu Am: 16.06.2025 19:15:16 Gelesen: 2305 # 13
Hallo miteinander! BÜWA aus Duisburg nach Magdeburg vom 31.01.2024, freigemacht mit einer Internetmarke IM A0 0184 4139 mit Abbildung Kaffeebohnen. Vermutlich hat die Verpackung viel Licht gesehen und ist deshalb schon "etwas" vergilbt! Viele Grüße aus Magdeburg! Klaus-Peter