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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG
Am: 15.10.2024 15:05:05
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“ (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) vom 16. Juli 2021 soll im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleistet werden. Dadurch soll für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt werden.
Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird nun auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das BFSG in Kraft. Sind Sie als Briefmarkenhändler betroffen?
Wir können nur über die Eckpunkte informieren. Diese Mitgliederinformation ist unverbindlich und ersetzt nicht eine Beratung im Einzelfall.
Produkte und Dienstleistungen, für die das BFSG greift, sind im Gesetz aufgelistet. Die gute Nachricht für unsere Branche: Briefmarken, Belege und Zubehör sind regelmäßig keine Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird.
Pflichten aus dem BFSG treffen Sie als Briefmarkenhändler regelmäßig nur aus Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird. Hier sind u.a. betroffen: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools).“ Das heißt, Webshops und Apps sind auf jeden Fall betroffen.
Von den Pflichten ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
Definition eines Kleinstunternehmens:
- beschäftigt weniger als 10 Personen UND
- hat höchstens einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro oder
- eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Online-Shop-Betreiber, die auch nur eines der beiden Kriterien überschreiten, müssen die Anforderungen des BFSG beachten. Hilfreiche Informationen dazu erhalten Sie von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit unter „https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de“.
Diese Regelung hat den Zweck, Online-Shops für Menschen mit Einschränkungen besser und leichter nutzbar zu machen. Bitte bedenken Sie, dass ein übersichtlicher und gut bedienbarer Shop auch in Ihrem Interesse als Online-Händler liegt.
Wir danken Frau Dr. Christina Berking von der Kanzlei BUSE in Hamburg für ihre fachliche Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wolfgang Lang - Präsident -
gez. Stefan Lutter - Geschäftsführer -
München/Köln, im Oktober 2024
(zur Veröffentlichung auf Philaseiten von Herrn Lang - Präsident des APHV - freigegeben - danke Wolfgang !)