Gruß
Manne
Thema:
Auflösung eines Vereins ohne Beschluss der Hauptversammlung wirksam ?
Am: 21.08.2024 12:44:55
Gelesen: 7476
# 1
Hallo in die Runde,
heute ist diese Anzeige in unserer Tageszeitung.
Wie kann der Verein einfach aufgelöst werden?
Seit zwei Jahren keine Jahreshauptversammlungen, keine Mitgliederbefragung, alles entgegen der Vereinssatzung.
Gruß
Manne
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 13:10:08
Gelesen: 7451
# 2
@ Manne [#1]
Was sagt denn die Satzung?
Was sagt denn die Satzung?
Am: 21.08.2024 13:11:36
Gelesen: 7448
# 3
Sind die genannten Liquidatoren vereinsintern bekannt?
Oder ist das Amtgericht aktiv geworden, nachdem der in das Vereinsregister eingetragene Vorstand nicht mehr erreichbar war bzw. verstorben ist?
Am: 21.08.2024 13:50:36
Gelesen: 7407
# 4
Das sind laut Vereinsregister die bisherigen Vorsitzenden. Seltsamerweise steht im Vereinsregister nichts von der Auflösung.
Edit: Manne ist Urheber der nachfolgend zitierten Website.
Der ehemalige Vorstand betreibt eine Website über den Verein. Der letzte Eintrag [1]:
" Leider wurden seit 2022 keine ordentlichen Jahreshauptversammlungen mehr durchgeführt, das ist eine grobe Missachtung der Vereinssatzung! Die schreibt vor, dass die ordentliche JHV im Januar jeden Jahres durchzuführen ist und alle zwei Jahre die Vorstandschaft neu gewählt werden muss!
In einer schriftliche Nachricht aus dem Dezember 2023 vom Vereinsvorsitzenden heißt es, dass der Verein aufgelöst werden soll. Dies soll über einen Rechtsanwalt erfolgen. Leider gibt es bis zum heutigen Tag, den 15.05.2024, keine weiteren Infos!"
Zumindest unter dem alten Vorstand/bis Covid scheint es ausweislich der Website noch ein relativ reges Vereinsleben gegeben zu haben.
[1] https://manfredhenschel.wordpress.com/unsere-vorstandschaft/
Am: 21.08.2024 14:13:38
Gelesen: 7362
# 5
@ TeeKay [#4]
Eine Vereinsauflösung setzt immer einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus (§ 41 BGB). Das Quorum kann die Satzung regeln, wenn nichts vorgesehen ist, ist eine qualifizierte Mehrheit von 75% der Stimmen notwendig.
Solange der Abschluss der Liquidation dem Amtgericht nicht in notariell beglaubigter Form vorliegt, können die Mitglieder noch beschliessen, die Liquidation rückgängig zu machen. [1]
[1] https://deutsches-ehrenamt.de/vereinswissen/vereinsaufloesung/
Eine Vereinsauflösung setzt immer einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus (§ 41 BGB). Das Quorum kann die Satzung regeln, wenn nichts vorgesehen ist, ist eine qualifizierte Mehrheit von 75% der Stimmen notwendig.
Solange der Abschluss der Liquidation dem Amtgericht nicht in notariell beglaubigter Form vorliegt, können die Mitglieder noch beschliessen, die Liquidation rückgängig zu machen. [1]
[1] https://deutsches-ehrenamt.de/vereinswissen/vereinsaufloesung/
Am: 21.08.2024 14:18:40
Gelesen: 7350
# 6
@ 22028 [#2]
Das sagt die Satzung, sie besteht aus fünf Seiten.
Seite Fünf:
Gruß
Manne
Zu meiner Person, seit 1973 bis heute bin ich ordentliches Mitglied im Briefmarken-und Münzensammler-Verein-Schwenningen, führte den Verein als Vorstand von 2004 bis Januar 2020. Bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 31.01.2020 stellte ich mich altershalber nicht mehr zu Wiederwahl. An diesem Abend wurde mir die Ehrenmitgliedschaft zugesprochen.
Gruß
Manne
Zu meiner Person, seit 1973 bis heute bin ich ordentliches Mitglied im Briefmarken-und Münzensammler-Verein-Schwenningen, führte den Verein als Vorstand von 2004 bis Januar 2020. Bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 31.01.2020 stellte ich mich altershalber nicht mehr zu Wiederwahl. An diesem Abend wurde mir die Ehrenmitgliedschaft zugesprochen.
Am: 21.08.2024 14:20:24
Gelesen: 7349
# 7
@ drmoeller_neuss [#3]
Erster und zweiter Vorstand.
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 14:30:07
Gelesen: 7339
# 8
@ TeeKay [#4]
Über einen Rechtsanwalt sollte ich gezwungen werden die Vereins-Homepage zu löschen.
Hatte diese Homepage aber dem Verein zu Verfügung gestellt, wurde aber nicht weiter betrieben.
Die Löschung habe ich verhindert, Kennwörter geändert und den Titel in Dokumentation über den Verein umbenannt. Damit war der Rechtsanwalt zufrieden.
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 14:34:20
Gelesen: 7325
# 9
Scheint ja eine gute Stimmung unter dem neuen Vorstand gegeben zu haben, wenn der zwar seine Pflichten nicht erfüllt, aber Zeit und Geld findet, um anwaltlich gegen den Ex-Vorstand vorzugehen, der als Vereinsmitglied eine Website über den Verein betreibt.
Am: 21.08.2024 14:50:18
Gelesen: 7304
# 10
@ TeeKay [#9]
Aufgrund des Schreibens vom Rechtsanwalt habe ich seit Juli 2023 keine Tauschabende mehr besucht. Setze mich doch nicht an einen Tisch an dem der jetzige Vorstand sitzt.
In dem Schreiben mit Zielsetzung wurden mir weitere Aufgaben gestellt, die eigentlich zum Teil dem Neuen zustanden.
Schriftliche Infos an die Mitglieder gab es nur sehr spärlich! Darum kann ich über die Vorgehensweise der Vereinsauflösung nichts sagen.
Anmerkung: Wurde ja bei der ordentlichen JHV im Januar 2020 für meine Arbeit und der Vorstandschaft einstimmig entlastet!
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 15:20:40
Gelesen: 7258
# 11
@ Manne [#10]
Auf der Seite des LV Südwest unter Vereine wird ein Ansprechpartner des Vereins genannt:
Schwenningen (09/073 Briefmarken- und Münzensammler- Verein e.V. Schwenningen)
Kontakt: Wolfgang Duffner, Kirchberg 1, 78658 Zimmern ob Rottweil.
Privat 0741 / 26952385
Zusammenkünfte: 78054 Schwenningen, Hotel "Allee", Alleenstraße 28, Briefmarken- und Münzensammler: am 1. Mittwoch im Monat um 20:00 Uhr (außer an Feiertagen).
Frage an Dich: Wie viele Mitglieder hatte der Verein als Du nicht zur Wiederwahl zum Vorsitzenden zur Verfügung standest.
Schöne Grüsse, Richard
[Beitrag redaktionell geändert um 18:10 Uhr, versehentlich wurde auf den Verein Villingen statt Schwenningen hingewiesen, beide im Ort Villingen-Schwenningen
Am: 21.08.2024 17:21:35
Gelesen: 7143
# 12
@ Manne [#6]
Der §12 der Satzung dürfte ein Problem darstellen:
Der Antrag zur Auflösung muss mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein.
Es müssen ein Viertel der noch im Verein befindlichen Mitglieder diesen Antrag zur Auflösung unterschreiben. Ist das nicht möglich, kann der Verein nur hingehen, und im ersten Schritt die Satzung in diesem Punkte entsprechend ändern und nach Inkrafttreten der neuen Satzung (mit der Eintragung im Registergericht) den Verein auflösen (zum Beispiel nach der gesetzlichen Regelung, die kein vorhergehendes schriftliches Quorum vorschreibt).
Wenn Du ordentliches Mitglied bist, müsstest Du zur Jahreshauptversammlung eingeladen worden sein.
Das Registergericht wird den Verein nicht auflösen, wenn nicht alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Da kann der Rechtsanwalt auch nichts ausrichten. Hier muss der Vorstand sauber arbeiten.
Am: 21.08.2024 20:52:56
Gelesen: 7017
# 13
@ Richard [#11]
Hallo Richard,
unser Verein hatte zum Zeitpunkt 08.01.2020 noch 49 Mitglieder.
Mitte 2020, genaues Datum kann ich nicht mehr sagen, wurde die Gaststätte "Allee" geschlossen.
Der neue Vorstand hat dann das Hasenhaus, Vereinsheim der Hasenzüchter, als neues Tauschlokal auserkoren. Änderung beim LV und den Fachzeitschriften wurde nicht vorgenommen. Das sollte wohl nach Ansicht des "Neuen" der alte Vorstand umsetzen.
Warum sollte ich, nach meinem Abdanken war ich nur noch einfaches Mitglied, ohne weitere Befugnisse!
Vereinsauflösung O.K.
Aber die Art, entgegen der Vereinssatzung und an den Mitgliedern vorbei, das ist meiner nach nicht in Ordnung. Das macht mich traurig.
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 21:01:05
Gelesen: 7004
# 14
@ drmoeller_neuss [#12]
Hier alle Seiten unserer Vereinssatzung.


Dass die bestehende Satzung eine Änderung erfahren hat entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß
Manne


Dass die bestehende Satzung eine Änderung erfahren hat entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 21:31:50
Gelesen: 6973
# 15
Was ist denn dein Ziel? Der aktuelle Vorstand hat offensichtlich keine Lust. Du tratst bewusst nicht zur Wahl an. Eine Abberufung des aktuellen Vorstands wegen satzungswidrigen Verhaltens macht nur Sinn, wenn es danach einen anderen Vorstand gäbe.
Am: 21.08.2024 21:43:12
Gelesen: 6960
# 16
@ TeeKay [#15]
Ich habe kein Ziel, wollte nur die Situation schildern! Vielleicht läuft es in andern Vereinen ähnlich.
Es stimmt mich nur nachdenklich, dass unser Verein einfach ohne Wertschätzung der Mitglieder und an den Mitgliedern vorbei aufgelöst wurde.
Scheinbar hat heute das Vereinsrecht keine Gültigkeit mehr.
Vereinsauflösung O.K.
Aber die Art und Weise!
Gruß
Manne
Am: 21.08.2024 22:13:25
Gelesen: 6928
# 17
Du kannst ja das Registergericht informieren, dass keinerlei Formalien eingehalten wurden und die Auflösung damit nicht wirksam vereinbart wurde. Derzeit ist die Auflösung dem Gericht aber noch nicht bekanntgegeben worden.
Am: 21.08.2024 22:27:36
Gelesen: 6918
# 18
So wie es sich hier darstellt (...), ist weder der Verein aufgelöst worden, noch eine Auflösung auf dem Weg. Behaupten kann man viel. Es sei denn es ist irgendetwas (für uns bisher "Unsichtbares") von Amts wegen eingeleitet worden. Für eine Auflösung eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins gibt es in Deutschland feste gesetzliche Vorgaben, die zwingend eingehalten werden müssen. Einfach aufhören und "behaupten" der Verein ist aufgelöst, ist nicht möglich. Ein eingetragener Verein ist eine "gesetzliche" juristische Person, wie jede andere Firma auch, die hört nicht so einfach auf.
Der Verein könnte maximal einfach aufhören zu handeln, Augen zu und durch und abtauchen, vergessen und hoffen ... dann aber mit allen Risiken, u.a. für den aktuellen (im Vereinsregister eingetragenen) Vorstand. Bei einem "zweidrei Mann"-Verein, in dem sich alle einig sind, ohne Vereinsvermögen und ohne externes Handeln, ist das zwar gering, aber bei 50 Personen, mit Vermögen oder sogar mit "Bankkonto" und einem "unzufriedenen" Rechtskundigen unter den Mitgliedern ... gefährlich.
Wir hatten in unserem Stadtverband (Sportverein) letztes Jahr einen Verein gehabt, der sich auf Grund der Altersstruktur auflösen wollte, da hatte der eingetragene Vorstand innerhalb eines Jahres mehr an gesetzlichen Pflichtaktivitäten abzuarbeiten, als er in den letzten Jahren in Summe hatte. Gut, Sportvereine besitzen i.d.R. grundsätzlich immer die Gemeinnützigkeit, sonst können sie nicht Mitglied im "Bundesverband" sein, dadurch wird die Sache der Auflösung noch sehr viel komplizierter.
Am: 22.08.2024 19:32:46
Gelesen: 6675
# 19
@ DL8AAM [#18]
Vielen Dank für Deine Ausführungen.
Heute habe ich von einem Vereinsmitglied erfahren, dass eine Versammlung stattgefunden haben soll. Nur, es wurden nicht alle Mitglieder eingeladen. Bin dabei die Mitglieder zu befragen.
Hieran sieht man, dass wohl nur die Gefolgsmänner des Vorstandes dabei waren.
Nochmals, Vereinsauflösung ist O.K., befürworte ich auch!
Aber an den meisten Mitgliedern vorbei, das macht mich nachdenklich.
Gruß
Manne
Vielen Dank für Deine Ausführungen.
Heute habe ich von einem Vereinsmitglied erfahren, dass eine Versammlung stattgefunden haben soll. Nur, es wurden nicht alle Mitglieder eingeladen. Bin dabei die Mitglieder zu befragen.
Hieran sieht man, dass wohl nur die Gefolgsmänner des Vorstandes dabei waren.
Nochmals, Vereinsauflösung ist O.K., befürworte ich auch!
Aber an den meisten Mitgliedern vorbei, das macht mich nachdenklich.
Gruß
Manne
Am: 22.08.2024 20:26:19
Gelesen: 6621
# 20
@ Manne [#19]
Heute habe ich von einem Vereinsmitglied erfahren, dass eine Versammlung stattgefunden haben soll. Nur, es wurden nicht alle Mitglieder eingeladen. Bin dabei die Mitglieder zu befragen.
Für die Sitzung bzw. Auflösungsversammlung sollte dann ja ein Protokoll existieren, das dem Amtsgericht vorgelegt werden muß. Sollten Zweifel daran bestehen, daß ordnungsgemäß eingeladen bzw. nicht eingeladen wurde hilft eigentlich nur sich juristische Hilfe zu suchen.
Am: 22.08.2024 20:40:26
Gelesen: 6604
# 21
@ nagel.d [#20]
Genau, in einem korrekten Protokoll muss protokolliert sein, dass die Versammlung festgestellt hat, dass die Einladung satzungs- bzw. fristgemäß ergangen ist. Sollte das nicht zutreffen, formal Widerspruch beim Vorstand einlegen bzw. das Protokoll anfechten. Oder wie Dirk schrieb, einen Rechtsanwalt seiner Vertrauens ansprechen, vielleicht aber vorher bei Deiner Rechtschutzversicherung nachfragen, ob das ggf. sogar abgedeckt ist. ;-) So einfach hinter dem Rücken der Mitglieder einen eingetragenen Verein versuchen aufzulösen, ist nicht rechtens.
Gegebenenfalls einfach mal direkt das Vereinsregister zur Sicherheit "anschreiben".
Am: 22.08.2024 21:08:41
Gelesen: 6579
# 22
@ DL8AAM [#21]
Danke für Deine Ausführungen.
Das Vereinsgericht in Freiburg habe ich angeschrieben, warte auf Antwort.
Einen Rechtsanwalt werde ich auf keinen Fall beauftragen, dabei würde Geld zum Fenster hinaus geworfen.
Nochmals, die Vereinsauflösung soll sein! Da der Vorstand nichts bewegt hat und schriftlich auch nichts kommuniziert hatte, die Mitglieder waren außen vor.
Nur die Art uns Weise, das stimmt mich nachdenklich.
Vielleicht lernen Andere daraus, wie es nicht ablaufen sollte.
Habe gerade erfahren, dass die Ausschussmitglieder per Einschreiben zur Sitzung am 18.09.2024 per Einschreiben eingeladen wurden. Einziger Punkt: Auflösung des Vereins, Ort, Wohnung des Vorstands.
Gruß
Manne
Danke für Deine Ausführungen.
Das Vereinsgericht in Freiburg habe ich angeschrieben, warte auf Antwort.
Einen Rechtsanwalt werde ich auf keinen Fall beauftragen, dabei würde Geld zum Fenster hinaus geworfen.
Nochmals, die Vereinsauflösung soll sein! Da der Vorstand nichts bewegt hat und schriftlich auch nichts kommuniziert hatte, die Mitglieder waren außen vor.
Nur die Art uns Weise, das stimmt mich nachdenklich.
Vielleicht lernen Andere daraus, wie es nicht ablaufen sollte.
Habe gerade erfahren, dass die Ausschussmitglieder per Einschreiben zur Sitzung am 18.09.2024 per Einschreiben eingeladen wurden. Einziger Punkt: Auflösung des Vereins, Ort, Wohnung des Vorstands.
Gruß
Manne
Am: 22.08.2024 21:44:06
Gelesen: 6544
# 23
@ Manne [#22]
"Ausschussmitglieder"? Man muss sämtliche Mitglieder einladen.
Aber, wenn Du das Ergebnis "Auflösung" richtig und gut findest, was ist eigentlich Dein Ziel? Nur einfach ein kleiner Nachtreter? ;-)
Falls Du, und der Rest aller Mitglieder, mit dem Ergebnis zufrieden bist, dann macht doch das alles keinen wirklichen "sinnstiftenden Sinn", oder? Der ganze Aufwand würde doch nur Sinn machen, falls man den Verein retten mächte (und man dann auch bereit sein sollte, sich einzubringen). Ansonsten ist das das Ergebnis so oder so: same same ;-)
Irgendwie macht in meinen Augen aber die gesamte Diskussion (und die Threaderöffnung) doch eigentlich keinen Sinn?
Beste Grüße
Thomas
Am: 22.08.2024 22:19:55
Gelesen: 6519
# 24
Wie es laufen sollte, steht hier, von einem Notar:
Merkblatt zur Auflösung eines Vereins:
https://www.notar-mickisch.de/fileadmin/files/notarhomepages/Mickisch_Dr._Christian/Vereine_Merkblatt_Aufl%C3%B6sung.pdf
Die gesetzlichen Vorschriften sollten unbedingt eingehalten werden !
Am: 22.08.2024 23:08:19
Gelesen: 6490
# 25
Verein auflösen mit und ohne Mitgliederversammlung: Das musst du beachten
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit dem Eintrag seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Liquidation erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit allerdings erst mit dem Ende der Liquidation und dem Eintrag im Vereinsregister. Ganz schön kompliziert, oder? So wie sich Vereine gründen, lösen sie sich leider auch wieder auf. Gründe dafür gibt es viele. Damit du in dieser schwierigen Zeit keine Fehler machst, erklären wir alle wichtigen Schritte unkompliziert und übersichtlich. Wann ist die Vereinsauflösung mit und wann ohne Mitgliederversammlung rechtskräftig? Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen. Du möchtest eine kurze Zusammenfassung mit Stichworten zum Abhaken? Dann findest du am Ende des Artikels eine Checkliste. Zuerst klären wir aber, welche Formen einen Verein aufzulösen, es überhaupt gibt.
Vereinsauflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen auflösen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Das ist die Regel. Aber wie immer gibt es auch hier jede Menge Ausnahmen von der Regel. ... ...
(Quelle und sehr ausführlich weiter lesen: https://www.kurabu.com/blog/vereinsauflosung-mit-und-ohne-mitgliederversammlung )
Die gesetzlichen Vorschriften sollten unbedingt eingehalten werden !
Am: 22.08.2024 23:27:55
Gelesen: 6474
# 26
Wenn nicht alle Vereinsmitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" geladen wurden, ist diese Versammlung keine ordnungsgemäße und damit rechtswirksam abstimmungsfähige Mitgliederversammlung. Damit besteht der Verein weiter. Wenn du den korrekten Weg eingehalten haben willst, musst du wohl den Vorstand kontaktieren und darauf hinweisen. Wenn die sich nicht an die Satzung halten wollen, den Rechtspfleger beim Amtsgericht informieren, dass ein eventuell vorgelegtes Protokoll keine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wiedergibt und das Ergebnis damit unwirksam ist.
Ansonsten solltest du dich entscheiden, ob du die Sache weiter verfolgst oder nicht.
Es wurde ja öffentlich aufgerufen, Ansprüche geltend zumachen. Da die Satzung keine Regelung enthält, was bei Vereinsauflösung mit dem Vermögen passiert, dürfte es zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Da steht die also wohl ein bißchen was zu. Das könntest du verlangen, würdest damit aber die Auflösung als solche anerkennen.
Wenn dein Ziel eine satzungsgemäße Vereinsauflösung ist, weise den Vorstand auf die Satzung hin und dass er – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, also z.B. wenn der Ausschuss das schriftlich beantragt hat – eine satzungsgemäße außerordentliche MGV für alle Mitglieder einberufen solle mit dem Ziel der Vereinsauflösung. Dann müssten ja auch die Gründe benannt werden, die den Ausschuss zu diesem Schritt geführt haben und die können dann von den Mitgliedern diskutiert werden. Achtung: es müssen 75% aller Mitglieder einverstanden sein, nicht 75% der bei der Auflösungs-MGV Anwesenden! Nach der derzeitigen Satzung muss die Auflösung auf der Sitzung selbst von den Mitgliedern beschlossen werden, ein Umlaufverfahren mit schriftlicher Zustimmung ist nach dieser Satzung nicht vorgesehen. Hohe Hürden also!
Am: 23.08.2024 07:35:35
Gelesen: 6402
# 27
@ fdoell [#26]
"Achtung: es müssen 75% aller Mitglieder einverstanden sein, nicht 75% der bei der Auflösungs-MGV Anwesenden!"
In der Satzung steht: "Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder"
Sonst bekommst du ja einen Verein nie aufgelöst.
Ob alles ordnungsgemäß stattfand, entzieht sich meiner Kenntnis.
Nicht wenige Mitglieder eines Vereins realisieren die Fakten erst, wenn der Todesstoß schon getätigt ist.
Viele Grüße,
Klemens
"Achtung: es müssen 75% aller Mitglieder einverstanden sein, nicht 75% der bei der Auflösungs-MGV Anwesenden!"
In der Satzung steht: "Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder"
Sonst bekommst du ja einen Verein nie aufgelöst.
Ob alles ordnungsgemäß stattfand, entzieht sich meiner Kenntnis.
Nicht wenige Mitglieder eines Vereins realisieren die Fakten erst, wenn der Todesstoß schon getätigt ist.
Viele Grüße,
Klemens
Am: 23.08.2024 08:46:44
Gelesen: 6375
# 28
@ Frankenjogger [#27]
Korrekt. War wohl zu spät gestern Abend, dass ich das überlesen habe.
Am: 23.08.2024 10:16:03
Gelesen: 6331
# 29
@ Manne [#22]
Nur eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlußfähig um den Verein aufzulösen.
Nach deiner Darstellung wurden nur "Ausschußmitglieder" eingeladen, das stellt sich für mich als nicht ordnungsgemäße Mitgliederversammlung dar.
Guter Tipp: Den Rechtspfleger auf die nicht ordnungsgemäße MV hinweisen, paralle dazu Widerspruch bei dem Vorsitzenden des Vereins gegen die Sitzung und das Protokoll einlegen. Den Widerspruch würde ich auch dem Rechtspfleger zur Kenntnis bringen.
Was ich mir hier nur vorstellen kann ist, daß man im Vorfeld einen Liquidator gesucht hat, der dann die notwendigen Maßnahmen einleitet. Hier kann ich mir durchaus vorstellen daß hierzu mehrere Personen als "Sondervorstand" berufen wurden und der Vorsitzende als Liquidator bestellt wird.
Am: 23.08.2024 10:19:20
Gelesen: 6327
# 30
Als allererstes gilt es doch mal festzustellen, was überhaupt das Ziel sein soll. Wenn Manne die Auflösung gut findet, sich kein anderes Mitglied beschwert, keiner sich aktiv einbringen möchte und niemand Sinn in der Vereinsfortführung sieht, dann würde jedes Vorgehen gegen die Auflösung reiner Selbstzweck sein und lediglich mehr Aufwand für das selbe Ergebnis machen.
Am: 23.08.2024 11:46:33
Gelesen: 6284
# 31
@ TeeKay [#30]
Für mich sage ich dann mal wenn er als einzelner dasteht, ok, da sollte man das für und wieder abwägen, sind jedoch noch weitere Mitglieder die so übergangen wurden der selben Meinung, da sollte man sich dann als Gruppe überlegen ob man sich nicht aktiv einbringen sollte.
Am: 07.09.2024 11:59:40
Gelesen: 5743
# 32
@ nagel.d [#31]
Danke für Deine Antwort.
Die Mitgliederbefragung habe ich eingestellt, weil keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat!
Meine Info ist die, dass am 04.10.2023 eine Vorstandssitzung stattfand. Das Thema war: Jahreshauptversammlung. Anwesend waren: Erster und zweiter Vorstand, Kassenwart, Schriftführer und zwei weitere Beisitzer. Weiter heißt es: Fortführung des Vereins.
Der zweite Vorstand stellt den Antrag auf Auflösung des Vereins. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Die Vorstandschaft leitet die Auflösung des Vereins gemäß § 12 der Vereinssatzung, Stand 02.04.1976, ein. Für die Auflösung wird ein Rechtsanwalt beauftragt. Name liegt mir vor. Soviel zum Ablauf der Sitzung.
Vom Vereinsgericht in Freiburg erhielt ich die Antwort, dass bis jetzt keinerlei Info zur Vereinsauflösung vorliegt.
Heute in unserer Tagespresse: Der Briefmarken-und Münzensammler-Verein Schwenningen teilt mit, dass im September kein Tauschabend des Vereins stattfindet.
Gruß
Manne
Am: 07.09.2024 12:09:53
Gelesen: 5732
# 33
@ Manne [#32]
Wenn ich das richtig verstehe war das ein Beschluß des Vorstandes jedoch nicht der Mitgliederversammlung. Wenn ich das lese hat das ein gewisses Gschmäckle.
Am: 07.09.2024 12:19:44
Gelesen: 5723
# 34
@ nagel.d [#33]
Da kann ich Dir nur zustimmen.
Wie schon geschrieben, alles an den Mitgliedern vorbei. Nach meiner Info hat unser Verein noch 37 Mitglieder.
Auflösung ja, aber auf diese Art ?
Gruß
Manne
Am: 07.09.2024 12:22:26
Gelesen: 5719
# 35
@ Manne [#34]
Hier ist eigentlich der Rat zuerst einmal in die Satzung schauen was dort bezüglich zur Auflösung steht: Mitgliederbeschluß notwendig ja oder nein, fals nein wäre eine rechtliche Beratung notwendig.
Hier ist eigentlich der Rat zuerst einmal in die Satzung schauen was dort bezüglich zur Auflösung steht: Mitgliederbeschluß notwendig ja oder nein, fals nein wäre eine rechtliche Beratung notwendig.
Am: 07.09.2024 13:00:09
Gelesen: 5698
# 36
Was da drin steht, wurde bereits in Beitrag Nummer 6 dieses Threads geklärt.
Am: 07.09.2024 13:49:50
Gelesen: 5650
# 37
@ TeeKay [#36]
in dem Beitrag [#6] ist zwar der entsprechende Passus abgebildet, entspricht diese Abbildung aber der aktuellen Satzung. Ich setze einmal voraus ja, selbst dann kann man nicht einfach diese Regelung durch Vorstandsbeschluß umgehen. In dem besagten Passus steht drin 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung, hier läßt sich dann geanz einfach nachrechnen was bei 37 Mitglieder eine 3/4-Mehrheit ist. Wenn mich meine Dreisatzrechnung nicht ganz täuscht sind das 27,75 Mitglieder (mathematisch gerundet 28 Mitglieder), vorausgesetzt natürlich alle 37 Mitglieder sind anwesend, ansonsten entsprechend weniger Mitglieder, was sich natürlich von selbst versteht. Die weitere Regelung besagt hier in der Satzung die ordentlich einberufene Mitgleiderversammlung (Hier T(ages)o(rdnungs)p(unkt) Aufläsung des Vereins).
Stellt sich jetzt die Frage ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem genannten TOP fristgerecht einberufen worden. Hier sollte auch dann neben einer persönlichen schriftlichen Einladung der Mitglieder auch berücksichtigt werden ob dies in der entsprechenden örtlichen Presse veröffentlicht wurde.
Wenn also nur eine Vorstandsitzung mit dem Beschluß Auflösung des Vereins einberufen wurde und keine Mitgliederversammlung mit der entsprechenden TOP kann man, vorsichtig gesagt, von Formfehler reden. Und dieser Formfehler ist anfechtbar
Am: 07.09.2024 13:58:37
Gelesen: 5642
# 38
@ nagel.d [#37]
Wenn also nur eine Vorstandsitzung mit dem Beschluß Auflösung des Vereins einberufen wurde und keine Mitgliederversammlung mit der entsprechenden TOP kann man, vorsichtig gesagt, von Formfehler reden. Und dieser Formfehler ist anfechtbar
Prinzipiell richtig, aber gibt es Mitglieder die bereit sind den Verein weiter als Vorstand zu führen? Wenn nein, nützt das Prinzip nichts und verursacht nur weitere Kosten und Aufwand, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Also, was nützt es dann?
Interessant wäre mehr über die Hintergründe zu erfahren, die einen ja anscheinend erst vor kurzem gewählten neuen Vorstand zu diesem Schritt bewegt.
Grüße
Harald
Am: 07.09.2024 14:10:58
Gelesen: 5630
# 39
@ saeckingen [#38]
Es ist klar Harald wenn aber ein Vorstand in einer Vorstandsitzung den Entschluß trifft, den Verein aufzulösen, so gehe ich einmal davon aus (Theorie), hat im Vorfeld eine Mitgliederversammlung stattgefunden in der auf TOP Nummer xyz die Wahl des Vorstandes stand. Da sich dann hier niemand fand hat der Vorstand dieses Entscheidung getroffen, mit dem Ergebnis, daß eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden hat mit dem TOP Auflösung des Vereins. Das ist das normale Vorgehen bei solchen Situationen. Und hier liegt dann das Problem begraben. Andererseits kann man jetzt auch aufgrund von Inaktivität des Vereins darauf spekulieren, daß der Verein von Amts wegen aufgelöst wird. Hier gibt es natürlich verschieden Möglichkeiten dies auszusitzen (möchte ich nicht anzweifeln), dann brauch man auch keine außerordentliche Mitgliederversammlung.
Oft habe ich dann bei Vereinen erlebt, wenn eine solche Einladung zur Auflösung des Vereins ins Haus flattert, sich das ein oder andere Mitglied gefunden hat einen Vorstandsposten zu übernehmen.
Am: 07.09.2024 14:32:37
Gelesen: 5615
# 40
@ Manne [#32]
Wenn die gezeigte Satzung dem jetzigen Stand entspricht, kann eine Vereinsauflösung so nicht vonstatten gehen.
Es kann auch nicht ein einzelnes Mitglied (des Vorstandes) die Auflösung des Vereins beantragen. Gemäß Satzung müssen das ein Viertel aller Mitglieder sein.
Es muss sich halt jemand finden, der da nachkakt.
Wenn es dich wirklich bewegt, dann würde ich mich an deiner Stelle an den Vorstand wenden und gleichzeitig nachfragen, wie hoch das Vereinsvermögen ist, und was damit geschehen soll. Darüber steht nämlich nichts in der Satzung.
Wenn das wirklich so gelaufen sein sollte, dann ist das deutlich mehr, als ein "Gschmäckle".
Viele Grüße,
Klemens
Am: 07.09.2024 14:54:26
Gelesen: 5597
# 41
@ Frankenjogger [#40]
Ich gebe Klemens hier vollkommen recht. Wenn die Auflösung in der Mitgliederversammlung (vorausgesetzt ist, daß diese stattgefunden hat) beschlossen wurde, müsste in selbiger Versammlung der anschließende Beschluss ergehen was mit dem Vermögen geschehen soll (Girokonto, Sparbuch, Festgeldkonto etc.).
Und wie Klemens sagt wenn dies nur als Vorstandsbeschluss erfolgt, ist das mehr als ein "Gschmäckle".
Am: 13.09.2024 09:53:12
Gelesen: 5217
# 42
Aus dem Landesverband Südwest habe ich am 7.9. folgende Informationen erhalten:
- Bisher hat der Vorstand keine offizielle Kenntnis, dass der Verein sich auflösen soll.
- Bisher ist keine offizielle Meldung eingegangen, dass der Verein aus dem Verband austreten will/wird.
Vielen Dank für diese und weitergehende Informationen.
Meine Schlussfolgerung:
Der Verein muss, wenn er aus dem Landesverband austreten oder sich auflösen möchte, eine schriftlich eingeladene und vor allem fristgerechte Hauptversammlung einberufen. Welche Fristen notwendig sind und weitere Voraussetzungen für Beschlüsse (z.B. 75 % der anwesenden Teilnehmer), steht in der Satzung des des jeweiligen Vereins. Auch diese muss eingehalten werden.
Die Frist zum Austritt aus dem Landesverband endet schon in diesem Monat, danach wird ein Austritt frühestens per Ende 2025 wirksam.
Schöne Grüsse, Richard
Am: 19.09.2024 17:04:44
Gelesen: 4864
# 43
Hallo zusammen,
die bisherigen Berichte sind ja interessant. Was denkt sich eigentlich der aktuelle Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist? So etwas ist mit genau definierten rechtlichen Anforderungen verbunden. Das ist nicht nur die Satzung des Vereins, sondern besonders das Vereinsrecht. Ich kann mir vorstellen, daß nach einer gewissen Zeit der amtierende Vorstand ordentlich Ärger mit dem Amtsgericht bekommt.
In dem Zusammenhang andere Fragen: Wurde zuletzt noch Beitrag kassiert? Was passiert mit einem eventuell noch vorhandenen Vermögen auf dem Konto? Will der Vorstand sich das Geld in die Tasche stecken?
Meiner Meinung nach werden die Herren sich noch wundern. Bitte die weitere Entwicklung berichten.
viele Grüße
Dieter
Am: 20.09.2024 07:08:44
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# 44
@ Klesammler [#43]
Du hast irgendwie recht, wenn die Auflösung ohne Hauptversammlung erfolgt ist, gibt es Probleme. Wenn die Auflösung aus wirtschaftlichen Gründen in Folge von Zahlungsunfähigkeit erfolgt, gibt es auch Probleme. Wenn ich in [#32] lese, daß ein Rechtsanwalt mit der Auflösung beauftragt wurde, da sollte man dann schon hellhörig werden. Ich will niemandem was unterstellen, denn bei einem Briefmarkenverein sollte unter normalen Umständen keine finanzielle Schieflage entstehen.