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Thema:

Schweiz Fälschungsbekämpfung: Falsche Flugpostmarke, die Prüfung und das Ergebnis

Richard Am: 19.08.2024 09:36:27 Gelesen: 1108 # 1
Neulich im Internet Die Begebenheit dieser Geschichte ist in allen Einzelheiten wahr, nur die handelnden Personen sind verfremdet. Wenn der Schweizer Verkäufer P.M. diesen Artikel liest, ist das beabsichtigt. Handelnde Personen: - Alfred K. aus Deutschland kauft bei Ebay eine teure Schweizer Briefmarke - P.M. aus der Schweiz verkauft auf Ebay eine teure Schweizer Briefmarke Alfred K. kauft bei Ebay eine Schweizer Flugpost Marke F1 für 169 Euro. Die Marke hat einen Katalogwert von 1’800 Franken und echte Stücke werden im seriösen Fachhandel für mindestens 400 Franken gehandelt. Der Verkäufer ist Peter M. aus der Schweiz. Er hat einen sehr gut laufenden Internethandel bei Ebay und bei Ricardo mit je mehr als 10’000 Bewertungen. Alfred K. erhält die Marke und ist skeptisch. Er wendet sich an einen Prüfer des SBPV, der ihm mitteilt, dass die Marke einen falschen Aufdruck hat. Alfred K. ist enttäuscht, denn er hat gehofft, eine seltene Marke günstig zu erwerben. Der Prüfer hält sich an das Prüfreglement und signiert die Marke mit «AUFDRUCK FALSCH» und seinem Signum. Der Käufer reklamiert beim Verkäufer und erhält sein Geld zurück. Die Prüfvergütung will der Verkäufer aber nicht bezahlen, da er den Auftrag nicht gegeben hat. Nachfolgend zitiert aus dem E-Mailverkehr: Es stellen sich nun einige Fragen: - Warum verkauft ein Händler eine Marke für 169 Euro, die echt und geprüft mindestens 400 Franken erlöst? - Warum ist der Verkäufer so entrüstet, dass die verfälschte Marke signiert wurde? Wollte er sie eventuell nochmals versuchen zu verkaufen? - Warum kauft ein Käufer eine solche Marke für 169 Euro? - Warum stellt der Verkäufer die Frage, warum der Kunde überhaupt eine Marke bei ihm kaufe, wenn er eine Ahnung hat? Antworten auf diese Fragen habe ich keine. Aber hier einige Vorschläge: Niemand hat etwas zu verschenken, der Verkäufer keine echte und teure Marke, der Käufer kein Geld. Der Verkäufer ist deutlich im Vorteil, da er die fragliche Marke vor sich liegen und Zeit hat, sie zu betrachten. Der Käufer ist im Nachteil, da er Vorauskasse leisten und hoffen muss, dass der Verkäufer sich an Recht und Gesetz hält. Langfristig fährt man als Käufer wie folgt besser: - Kaufen Sie teure Marken im seriösen Fachhandel, zum Beispiel bei Mitgliedern des Schweizerischen Briefmarkenhändler-Verbandes (SBHV). - Kaufen Sie teure Marken nur mit aktueller Prüfung. - Machen Sie vor dem Kauf ab, dass der Verkäufer die Marken zur Prüfung schickt. - Kontaktieren Sie bei Schweizer Marken einen Prüfer des SBPV. Übrigens: Der Verkäufer hat bei seinen Ebay Angeboten den folgenden Satz hinzugefügt: «Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.» Der Verkäufer hebt hervor, dass er sich an Recht und Gesetz hält. Ist das nicht eine Grundregel im Geschäftsverkehr? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Zum Autor: Johannes Hoffner, Briefmarkenprüfer SBPV, Kommission zum Schutz der Philatelie des VSPhV, johanneshoffner@bluewin.ch (Mitglied Philaseiten seit 2013) Bei Fragen zur Echtheit und Qualität von Marken stehen Ihnen die Prüfer des SBPV gerne zur Verfügung. Sie finden alle Angaben unter http://www.briefmarken-pruefer.ch. Erstveröffentlichung in der empfehlenswerten Schweizer Briefmarken Zeitung, http://www.briefmarkenzeitung.ch, Christina Rölli, Chefredaktion (vielen Dank für Ihre Mühe mit dem "Schnipseln").
drmoeller_neuss Am: 19.08.2024 10:49:55 Gelesen: 1077 # 2
Leider fehlen in dem Artikel wesentliche Informationen. Erstens: Wie wurde die Marke angeboten? Als echt? Dann müssen alle Teile der Marke echt sein, d.h. Aufdruck und Stempel. Oder wurde die Marke als "Echtheit unbestimmt" angeboten? Diese Formulierung kann wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, verstößt aber nicht gegen geltende Gesetze. Zweitens: Was ist denn genau an dieser Marke falsch? Der Händler redet von einer Stempelfälschung, lauf Prüfergebnis hat die Marke aber einen falschen Aufdruck. Welchen Schaden hat der Käufer erlitten? Laut Artikel hat der Händler den Einkaufspreis erstattet, der Käufer ist lediglich auf der Prüfgebühr sitzen geblieben. Für die weiteren Ansprüche müsste man den Fall kennen. M.E. muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zu einer Nachbesserung geben, d.h. Lieferung einer gleichwertigen, echten Marken (wenn eine solche angeboten wurde). Man kann, muss sich aber nicht auf den Standpunkt stellen, dass eine Kennzeichnung als Fälschung den Wert einer solchen nicht verändert. Hat der Käufer seinen Schaden gegenüber dem Verkäufer überhaupt geltend gemacht? Hat der Käufer den Kaufpreis zurückerhalten?
Gauss Am: 19.08.2024 11:09:32 Gelesen: 1064 # 3
@ Richard [#1] Der Verkäufer hat bei seinen Ebay Angeboten den folgenden Satz hinzugefügt: Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen. Der Verkäufer hebt hervor, dass er sich an Recht und Gesetz hält. Ist das nicht eine Grundregel im Geschäftsverkehr? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt" Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. In der EU gehen die Verbraucherrechte in der Regel weiter als in der Schweiz. Diese Versicherung kann also durchaus ein wertvolles Commitment sein.
johanneshoffner Am: 20.08.2024 13:11:51 Gelesen: 945 # 4
Ein paar Antworten zu den Fragen zu diesem Bericht: Die Marke wurde von P.M. bei ebay.de angeboten. P.M. wohnt in der Schweiz. Alfred K. wohnt in Deutschland P.M. hat bei Ebay und Ricardo (das ist eine Schweizer Plattform) mehr als 10.000 Verkäufe. Der Kaufpreis wurde vom Verkäufer zurück erstattet, die Prüfvergütung wurde nicht erstattet. Viele Grüsse, Johannes Hoffner
Lars Boettger Am: 20.08.2024 15:09:53 Gelesen: 893 # 5
@ drmoeller_neuss [#2] Erstens: Wie wurde die Marke angeboten? Als echt? Dann müssen alle Teile der Marke echt sein, d.h. Aufdruck und Stempel. Das ist ein interessanter und wichtiger Punkt: Der Anbieter handelt aufgrund der Menge seiner Angebote als gewerblich, ist eventuell bereits als gewerblicher Anbieter registriert. Selbst wenn er "nicht bestimmt" schreibt, heißt das nur, dass er a) die Marke nicht selbst überprüft hat und b) niemanden gebeten hat, die Marke zu überprüfen. Für mich sieht es so aus, als ob er einen Dummen gesucht hat, der ihm die Marke abkauft. Der Käufer hat das einzig richtige gemacht und die Marke prüfen lassen. Normalerweise bittet man in so einem Fall den Verkäufer um Ersatz. Kann der nicht geliefert werden, muss der Käufer so gestellt werden, als ob der die Marke nicht gekauft hätte. Der Verkäufer muss meiner Meinung nach alle in diesem Zusammenhang angefallen Kosten (inklusive Prüfkosten) ersetzen. Der Verkäufer kann die Fälschung nicht mehr verkaufen (außer er kratzt das Prüfzeichen ab). Das ist aus meiner Sicht nicht schlimm. Beste Grüsse! Lars
bovi11 Am: 20.08.2024 15:38:37 Gelesen: 879 # 6
@ Lars Boettger [#5]

Viele Händler gehen nämlich davon aus, sie könnten sich mit schwammigen Formulierungen in ihren Angebotsbeschreibungen aus der Verantwortung stehlen. Diesbezüglich hier ein paar Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. September 2022 zu Aktenzeichen 5 O 16/22 KfH.

In dem Verfahren ging es unter anderem um die vor allem bei eBay gern verwendete Beschreibung "Echtheit nicht bestimmt". Der Beklagte wurde verurteilt, es im Onlinehandel mit Briefmarken zu unterlassen:

a) gefälschte oder verfälschte Briefmarken anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor im Angebot in deutlich gestalteter Form auf den Umstand der Fälschung oder Verfälschung hingewiesen wurde;

b) Briefmarken anzubieten und hierbei die Echtheit der Marke als "nicht bestimmt" zu deklarieren.

Das Gericht begründete das unter anderem wir folgt:

"Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG 40. Aufl. 2022, § 5 Rn 1.56). Bei der Bewertung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Eine Werbung kann objektiv richtig, aber subjektiv, d.h. in ihrer Wirkung auf das Publikum geeignet sein, irrige Vorstellungen hervorzurufen. Ob eine Angabe geeignet ist, irrezuführen, lässt sich daher nur feststellen, wenn man zuvor ihren Sinn ermittelt hat, den sie nach der Auffassung der umworbenen Verkehrskreise hat. Deren Vorstellung vom Inhalt der Angabe ist maßgebend.

Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Briefmarkenverkäufer erwirbt, geht davon aus, dass dieser die Echtheit einer Marke anhand wesentlicher Kriterien selbst beurteilen kann. [...] Ein Verbraucher vertraut daher darauf, dass dem gewerbsmäßigen Händler offensichtliche Fälschungshinweise aufgefallen wären.

[...]

Darauf, ob der Beklagte die Fälschungsindizien in Form von Offsetdruck und Linienzähnung tatsächlich erkannt hat oder nicht, kommt es nicht an.

Wir lernen also: Der Anbieter von Briefmarken kann sich nicht hinter der Angabe "Echtheit nicht bestimmt" verstecken. Gleiches gilt im Übrigen für Beschreibungen wie "ohne Obligo" oder "Stempel ohne Obligo" oder anderen literarischen Auswüchsen, mit denen Anbieter meinen, sich von einer Haftung befreien zu können.

Hinsichtlich des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts habe ich nicht recherchiert. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gilt das Marktortprinzig. Das heißt, liefert der Händler aus der Schweiz an deutsche Verbraucher, gilt deutscher Recht und deutscher Gerichtststand.

Ob das im Vertragsrecht auch so ist, müsste ich nachschauen; es spricht vieles dafür. Bei einem EU-Land wäre es auf jeden Fall so, vielen EU-Regelungen hat sich die Schweiz angeschlossen.